Finanzierung des Heimaufenthalts
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Wie viel kostet ein Aufenthalt in einem APH?
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Website belaufen sich die Gesamtkosten für einen Aufenthalt in einem Walliser APH auf rund CHF 9300 pro Monat. Diese Kosten werden auf die Krankenversicherung (24 %), die öffentliche Hand (27 %) und die Bewohnerin oder den Bewohner (49 %) aufgeteilt.
Konkret bedeutet dies, dass Ihnen nur ein Teil der Gesamtkosten in Rechnung gestellt wird, nämlich rund CHF 4500. Dieser Betrag deckt Folgendes ab:
- den Anteil der Pflegekosten, der nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird (Pflegepersonal, Kleinmaterial);
- den Anteil für Unterkunft und Betreuung (Zimmerunterhalt, Mahlzeiten, Wäscheservice, Begleitung, Aktivierung usw.) sowie frei wählbare Zusatzleistungen;
- die Kosten im Zusammenhang mit der Hilflosigkeit;
- die Kosten der Immobilieninvestitionen des APH (Schuldendienst, Miete);
- die Kosten für Mobiliar und Gebäudeunterhalt des APH.
Zu diesem Betrag kommen die Franchise und der Selbstbehalt der Krankenversicherung, zusätzliche Pflegeleistungen sowie die von gewissen APH beim Eintritt verlangte Kaution hinzu.
Weiterführende Informationen: Die Finanzierung eines Aufenthalts in einem APH (AVALEMS-Website)
Ist es möglich, finanzielle Unterstützung zu erhalten?
Ja. Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben.
Ergänzungsleistungen dürfen nicht mit öffentlicher oder privater Sozialhilfe verwechselt werden: Sie sind ein Recht und müssen in der Regel nicht zurückerstattet werden. Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse einen Antrag stellen. Diese prüft Ihre Situation und berechnet den individuellen Leistungsbetrag.
Wir empfehlen Ihnen, bei der kantonalen Ausgleichskasse finanzielle Unterstützung zu beantragen oder sich an die Sozialberatung von Pro Senectute Valais-Wallis zu wenden, die Berechnungen und Projektionen erstellen kann.
Wenn Ihr Einkommen die vom Kanton jährlich festgelegten Grenzbeträge nicht übersteigt, können Sie zudem eine Prämienverbilligung für Ihre Krankenversicherung erhalten. In der Regel ist dafür kein gesondertes Gesuch erforderlich; die Prüfung erfolgt automatisch.
Weiterführende Informationen:
Muss ich zur Finanzierung des Heimaufenthalts auf mein Vermögen zurückgreifen?
Um die täglichen Heimkosten zu begleichen, müssen Sie Ihre eigenen Mittel einsetzen, das heisst insbesondere Ihre Einkünfte (AHV-Rente, Pensionskassenleistungen) und Ihr Vermögen (Immobilien, Ersparnisse, Lebensversicherungen, Anlagen), sofern diese nicht unter einem bestimmten Freibetrag liegen. Dieser ist für alleinstehende Personen und Paare unterschiedlich hoch.
Wenn Sie über Vermögen verfügen, empfehlen wir Ihnen, sich von einer Vertrauensperson oder von Pro Senectute Valais-Wallis beraten zu lassen. Warten Sie mit diesen Abklärungen nicht bis zum Heimeintritt, sondern leiten Sie sie möglichst frühzeitig ein.
Wenn Ihre Mittel nicht ausreichen, um Ihren Anteil zu bezahlen, könnte der Restbetrag über Ergänzungsleistungen finanziert werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Vermögen den festgelegten Freibetrag nicht übersteigt und kein verwertbares Eigentum vorhanden ist. In jedem Fall empfehlen wir, ein Gesuch um Ergänzungsleistungen einzureichen.
Weiterführende Informationen:
Ich habe nicht genug Geld, um den Aufenthalt im APH zu finanzieren. Müssen meine Kinder für mich zahlen?
Falls Sie Ihren Kindern eine grössere Schenkung gemacht, ihnen Eigentum mit Nutzniessung übertragen haben oder Ihre Kinder in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben, könnten die Behörden von ihnen verlangen, einen Teil der Heimkosten zu übernehmen.
Grundsätzlich müssen Ihre Kinder Ihre Heimkosten jedoch nicht übernehmen, wenn Ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Können Sie den Aufenthalt im APH nicht finanzieren, können Sie finanzielle Unterstützung beantragen, insbesondere in Form von Ergänzungsleistungen.
Für eine genaue Beurteilung Ihrer Situation empfiehlt es sich, eine Fachperson oder die zuständigen Sozialdienste zu konsultieren. Da diese Abklärungen Zeit beanspruchen, sollten Sie sie frühzeitig einleiten.
Weiterführende Informationen: Ergänzungsleistungen (Website der Ausgleichskasse des Kantons Wallis)
Welche Folgen hat eine Schenkung an meine Kinder?
Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Ihr Anteil an den Heimkosten sinkt, wenn Sie Ihr Haus oder Vermögen zu Lebzeiten Ihren Kindern übertragen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung unterscheidet die kantonale Ausgleichskasse nicht zwischen einem persönlichen Sparkonto und einer an die Kinder übertragenen Immobilie. Sie berücksichtigt deshalb auch allfällige Erbvorbezüge, ohne zeitliche Begrenzung.
Mit anderen Worten: Es wird so gerechnet, als ob Sie weiterhin Eigentümerin oder Eigentümer des Hauses beziehungsweise des übertragenen Kapitals wären. Werden Ergänzungsleistungen verweigert oder gekürzt, können die Beschenkten verpflichtet sein, sich an Ihren Pensionskosten zu beteiligen.
Mein Ehepartner bzw. meine Ehepartnerin lebt noch zu Hause. Welche Unterstützung können wir erhalten?
Die finanziellen Mittel eines Ehepaars bestehen meist aus den AHV-Renten, einer Rente der 2.e Säule (Pensions- oder Rentenkasse) sowie den Erträgen allfälliger Ersparnisse.
Auch wenn diese Mittel für das gemeinsame Leben zu Hause ausreichen, können die zusätzlichen Kosten eines APH-Aufenthalts das Budget aus dem Gleichgewicht bringen, sobald ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin ins Heim eintritt. Wir empfehlen Ihnen, bei der kantonalen Ausgleichskasse finanzielle Unterstützung zu beantragen oder die Sozialberatung von Pro Senectute Valais-Wallis zu konsultieren. Diese kann Berechnungen und Projektionen erstellen.
Weiterführende Informationen:
Muss mein Ehepartner bzw. meine Ehepartnerin für mich zahlen, wenn ich in ein APH ziehe?
Ja, denn das Schweizer Gesetz betrachtet die Ehe und die eingetragene Partnerschaft als wirtschaftliche Einheit. Konkret bedeutet dies, dass Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin einander Beistand schulden, unabhängig von Ihrem Güterstand. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin muss sich daher an den Heimkosten beteiligen.
Welche Leistungen für Unterkunft und Betreuung sind im Pensionspreis inbegriffen?
Der Kanton Wallis führt in seiner Richtlinie die Leistungen auf, die mindestens im Pensionspreis enthalten sein müssen. Dazu gehören:
- die Miete des möblierten Zimmers mit einem elektrischen Pflegebett, einer geeigneten Matratze, einem Nachttisch und einem Schrank;
- die Verpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen, Zwischenmahlzeiten und üblichen Getränken, ausgenommen Konsumationen in der Cafeteria;
- die Hotellerieleistungen, insbesondere der Service am Tisch oder bei Bedarf im Zimmer sowie das Geschirr;
- die Bereitstellung und Pflege von Haushalts- und Bettwäsche;
- die übliche Pflege, das Bügeln und die Verteilung der persönlichen Wäsche in die Zimmer;
- Wasser, Strom, Heizung und die Entsorgung des üblichen Abfalls;
- bei Bedarf die Bereitstellung grundlegender Toilettenartikel;
- der übliche Unterhalt und die Reinigung der privaten und gemeinschaftlichen Räume;
- die soziokulturelle Begleitung mit gemeinschaftlichen und individuellen Aktivitäten; besondere oder aufwendigere Aktivitäten können zusätzlich verrechnet werden;
- die Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen für Bewohnerinnen und Bewohner, einschliesslich Eintrittsformalitäten und Weitervermittlung an geeignete Fachstellen;
- die Nutzung der Gemeinschaftsräume gemäss Hausordnung;
- der technische Unterhalt der Anlagen des APH;
- ein Anschluss im Zimmer für Telefon- und Fernsehgeräte.
Darüber hinaus stellt das APH übliche Mobilitätshilfen zur Verfügung und sorgt für deren Unterhalt. Dazu gehören etwa Rollstühle, Gehgestelle mit oder ohne Rollen, Gehstöcke, gewöhnliche Antidekubitus-Kissen und weiteres Standardmaterial, das den Mobilitätsverlust älterer Menschen zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich ausgleicht.
Welche Leistungen sind nicht im Pensionspreis inbegriffen?
Zusätzlich zum Pensionspreis können der Bewohnerin oder dem Bewohner persönliche Ausgaben in Rechnung gestellt werden:
- Abonnemente und Gebühren für Fernsehen, Radio und Internet im Zimmer;
- Telefongebühren und Telefongespräche;
- Taxi-, Ambulanz- und Transportkosten durch Mitarbeitende des APH;
- Honorare für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Augenärztinnen und Augenärzte, Physiotherapie, Ergotherapie und Podologie;
- nicht vergütete Medikamente sowie Kosten für die Medikamentenbeschaffung;
- zusätzliche Untersuchungen, ärztlich angeordnete Abklärungen und Laboruntersuchungen;
- Kosten für Coiffeur, Maniküre, Pediküre und Sexualassistenz;
- chemische Reinigung persönlicher Kleidung, Kennzeichnung der Wäsche und Näharbeiten;
- Krankenversicherungsprämien sowie sämtliche von der Krankenversicherung verrechneten Kostenbeteiligungen;
- Versicherungskosten für den Diebstahl von Wertgegenständen;
- Konsumationen in der Cafeteria, Getränke und Weine ausserhalb des üblichen Angebots oder in als übermässig beurteilter Menge, Beteiligungen an Ausflügen und Ferien, Zigaretten und Kosmetikartikel;
- Batterien;
- Kosten für Schäden, die von der Bewohnerin oder dem Bewohner verursacht wurden.
Diese Liste ist nicht abschliessend. Massgebend ist Ihr Pensionsvertrag mit dem APH.
Bestimmte Leistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder von Zusatzversicherungen vergütet.
Weiterführende Informationen: Kantonale Richtlinie über die den Bewohnerinnen und Bewohnern von APH verrechneten Leistungen ausserhalb des KVG (PDF-Dokument)
Können die Kosten für einen Langzeitaufenthalt in einem APH variieren? Falls ja, wovon hängen sie ab?
Ja, die monatlichen Kosten können schwanken.
Die Kosten eines Aufenthalts in einem APH setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Pension, Betreuung und weitere Ausgaben. Schwankungen können insbesondere aus folgenden Gründen entstehen:
- Anzahl Tage des jeweiligen Monats;
- Änderung des Pensionsvertrags;
- Änderung der Hotellerieleistungen, etwa beim Zimmer oder bei der Verpflegung;
- Anpassung des Pensionspreises, in der Regel per 1.er Januar eines Jahres, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons Wallis;
- Abwesenheit, beispielsweise wegen Ferien oder eines Spitalaufenthalts;
- Zu- oder Abnahme des Pflegebedarfs und damit Veränderung der Beteiligung an den Pflegekosten;
- Veränderung der persönlichen Ausgaben, etwa für Telefon, Coiffeur oder nicht von der Krankenversicherung übernommene Pflegeleistungen.
Diese Kosten sind im Tarifreglement der Einrichtung festgelegt, das Bestandteil des Pensionsvertrags ist.
Muss ich meine Krankenversicherung während des Aufenthalts im APH weiterhin bezahlen?
Ja. Sie müssen Ihre Krankenversicherungsprämien, die Franchise und den Selbstbehalt weiterhin bezahlen. Wir empfehlen Ihnen, die tiefste Franchise zu wählen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nur die Kosten der medizinischen Pflege. Die Pensions- und Unterkunftskosten bleiben zu Ihren Lasten.
Weiterführende Informationen:
Ich verfüge über eine Zusatzversicherung. Welche Leistungen kann ich während des Aufenthalts im APH beanspruchen?
Eine Zusatzversicherung kann Leistungen, Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel vergüten, die von der Grundversicherung nicht übernommen werden.
Wenn Sie vor Ihrem Eintritt ins APH eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, diese beizubehalten und die Police gegebenenfalls anzupassen.
Kann ich das APH vorübergehend verlassen oder in die Ferien fahren?
Die Regelung kann je nach APH unterschiedlich sein. Grundsätzlich ist eine Abwesenheit jedoch möglich, sofern Ihr Gesundheitszustand dies zulässt. Informieren Sie die Heimleitung und das Pflegepersonal rechtzeitig, damit der Aufenthalt ausserhalb des Heims – beispielsweise hinsichtlich der Medikamente – gut vorbereitet werden kann und unnötige Kosten vermieden werden. Es empfiehlt sich zudem, vorher die Ärztin oder den Arzt zu konsultieren.
Ich wohne in einem APH. Kann ich etwas von den Steuern abziehen?
Wir empfehlen Ihnen, bereits beim Eintritt in das APH eine Herabsetzung Ihrer Steuerakontozahlungen zu beantragen. In der Steuererklärung können die Beherbergungskosten teilweise vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Muss ich zwingend ein APH in meiner Gemeinde wählen?
Nein. Wenn Sie sich jedoch für eine Einrichtung in einer anderen Gemeinde entscheiden, könnte Ihr Anteil an den Heimkosten höher ausfallen. Wenden Sie sich direkt an die betreffende Einrichtung, um die genauen Bedingungen und Einzelheiten zu erfahren.
Ebenso spricht nichts dagegen, dass eine Person in ein ausserkantonales APH zieht. Die Voraussetzungen und Tarife können je nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons und der Gemeinde unterschiedlich sein.
