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Wirtschaftliche Auswirkungen von APH. Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt. Rechtliche und regulatorische Grundlagen.

Dernière mise à jour: 08 février 2021
 
Ein von Camille-Angelo Aglione (camille-angelo.aglione@avalems.ch) zusammengestelltes und geführtes Dossier 

 
Im Jahr 2020 hat die AVALEMS errechnet, dass der jährliche Nettobeitrag der Alters- und Pflegeheime (APH) an die Walliser Wirtschaft 260 Millionen Franken beträgt. Oftmals nur wegen ihren Kosten beachtet, sind die APH auch kleine Unternehmen, die Arbeitsplätze und wirtschaftliche Erträge für lokale Handwerker generieren. 
 
Die Finanzierung der APH richtet sich nach den Gesetzen und Verordnungen des Bundes (für den Teil der KVG-Versorgung) und der Kantone (für den Rest der Aufgaben). In diesem Dossier finden Sie Informationen und Links, um mehr über dieses Finanzierungssystem zu erfahren.
Wie finanziert sich ein Pflegeheim?

Wie setzen sich die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim zusammen? Wer zahlt welchen Anteil? Dieser AVALEMS-Artikel gibt einen Überblick darüber, wie sich die sozial-medizinischen Institutionen im Wallis finanzieren.

Lesen Sie den Artikel von AVALEMS zu diesem Thema

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Pflegeheime im Wallis

Ein Artikel von Camille-Angelo Aglione, Kommunikationsleiter von AVALEMS.

 

Der nationale Dachverband der Heime und Institutionen CURAVIVA Schweiz führte im Jahr 2012 eine Studie (1) durch, um die betrieblichen und volkswirtschaftlichen Leistungen der Alters- und Pflegeinstitutionen zu quantifizieren und ihre Bedeutung für das Gesundheitswesen und die Volkswirtschaft in der Schweiz zu beurteilen. Dieser Artikel knüpft an die damaligen Überlegungen an, wobei die für das Wallis vorliegenden Zahlen verwendet werden. Die Referenzwerte stammen aus dem Geschäftsjahr 2017.

 

Walliser Pflegeheime: Umfang und Entwicklung der Tätigkeiten

Die 53 Pflegeheime im Wallis decken das gesamte Kantonsgebiet ab und bieten medizinische, paramedizinische und therapeutische Leistungen sowie Betreuungs-, Beaufsichtigungs-, Beherbergungs- und Animationsleistungen an. (2) Leistungsberechtigte (nachfolgend als Bewohnerinnen und Bewohner bezeichnet) sind betagte Personen, deren Gesundheitszustand Pflege und Hilfe für die Bewältigung von Alltagsaufgaben erforderlich macht, ohne jedoch eine Spitalbehandlung zu rechtfertigen.

Der Umfang der Leistungen wird in Pflegetagen ausgedrückt. Dieser hängt von der Demografie, aber auch und vor allem von den Beschlüssen des Staatsrates ab, der im Rahmen der Langzeitpflegeplanung die Bettenzahl festlegt. Zwischen 2012 und 2017 wurde bei der Zahl der Plätze für Langzeitaufenthalte ein Anstieg von 8,5% verzeichnet. (3)

Mit einer Sozial- und Gesundheitspolitik, die auf die Betreuung betagter Menschen in ihrer Wohnung abzielt, wird der Eintritt in die Langzeitpflege hinausgezögert und deren Dauer tendenziell verkürzt (durchschnittlich um 126 Tage pro Bewohner zwischen 2013 und 2017).(4) Dies hat keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungen (oder nur geringfügig in der Zeit bis zur Wiederbesetzung des Platzes), wirkt sich jedoch offensichtlich auf die Organisation der Pflegeheime aus. Die Zahl der Langzeitklientinnen und ‑klienten ist zwischen 2012 und 2017 um 9,4% gestiegen (ein Prozentpunkt mehr als die Bettenzahl). (4)

Die täglichen Leistungen variieren je nach den Ressourcen und Bedürfnissen der Bewohnerin oder des Bewohners, doch wird für die Finanzierung nur die medizinische Dimension angegeben/übertragen/berücksichtigt. Der Pflegeaufwand wird in Minuten pro Tag ausgedrückt und mittels einer offiziellen standardisierten Beurteilungsmethode berechnet (BESA). Die auf die Hilfe und Pflege zu Hause ausgerichtete Politik führt zu einer Zunahme des durchschnittlichen Pflegeaufwands, der sich nicht in der Zahl der Pflegetage niederschlägt, aber offensichtlich Auswirkungen auf die Beurteilung des Leistungsumfangs hat. Die durchschnittliche Anzahl Pflegeminuten pro Tag und pro Bewohner ist zwischen 2012 und 2017 um 10,8% gestiegen. (4)

Die Walliser Pflegeheime beteiligen sich an der auf eine Betreuung zu Hause abzielende Politik insbesondere durch die Bereitstellung von Kurzzeitbetten, d. h. Plätze für zeitlich begrenzte Aufenthalte betagter Menschen, betreuten Alterswohnungen und den damit verbundenen Leistungen sowie von Tagesstrukturen. Diese Leistungen sind in der vorliegenden Auswertung, in deren Mittelpunkt Langzeitaufenthalte stehen, nicht enthalten, machen aber einen wachsenden Teil der Tätigkeiten aus. Im Jahr 2017 nahmen 13% der Klientinnen und Klienten der Walliser Pflegeheime Kurzaufenthaltsleistungen in Anspruch (17% im Jahr 2018). (5)

Walliser Pflegeheime: Umfang und Entwicklung der Tätigkeiten

Mit 4’613 Beschäftigten im Jahr 2017, was 3’140 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) entspricht (6), stehen die Walliser Pflegeheime an 17. Stelle der wichtigsten Beschäftigungssektoren des Kantons. (7) Zum Vergleich: Der gesamte Personalbestand in den Walliser Spitälern belief sich 2017 auf 6’259,8 VZÄ. (8)

Der Heimsektor zeichnet sich besonders durch seine Dynamik aus. Mit zusätzlichen 252 VZÄ zwischen 2015 und 2017 liegt die Branche im Kanton an fünfter Stelle. Im Einzelnen betrifft der Anstieg der VZÄ hauptsächlich den Animations- (+17% zwischen 2015 und 2017) und den Hotelleriebereich (+12%).

2017 haben die Pflegeheime folglich 251,5 Millionen Franken in Form von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen in die Wirtschaft investiert. (9)

Die Walliser Pflegeheime zeichnen sich ausserdem durch ihre Rolle als Lehrlingsausbilder aus. Im Jahr 2017 boten die Pflegeheime 151 der 9’855 Lehrstellen im Wallis an (10); das sind 1,5% aller Lehrstellen im Kanton (obwohl der Sektor 0,2% der Arbeitsplätze breitstellt). Im Vergleich dazu bildet Spital Wallis pro Jahr rund 100 Lehrlinge aus. (11)

Walliser Pflegeheime: Beitrag an die Wirtschaft

Im Jahr 2017 führten die 45 Walliser Pflegeheime der Wirtschaft 323,9 Millionen zu (12), 77% davon in Form von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen. Entsprechend den nationalen und kantonalen Bestimmungen stammt der grösste Teil dieser Summe (48,7%) aus der Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner (einschliesslich Hilflosenentschädigung). Der Beitrag der Krankenversicherungen macht knapp einen Viertel des Gesamtbetrages aus. (13)

Abzüglich der Beiträge von Kanton und Gemeinden beläuft sich der von den Pflegeheimen der Walliser Wirtschaft zugeführte Nettobetrag im Jahr 2017 auf 254,5 Millionen Franken. Zum Vergleich: Im Budget 2017 des Staates Wallis wurden 220,3 Millionen Franken Nettoinvestitionen vorgesehen. (14)

Zu diesem direkten Beitrag an die Wirtschaft muss die indirekte Wertschöpfung hinzugerechnet werden. Der Kauf von Gütern und Material durch die Pflegeheime sowie der Anteil, der von den Beschäftigten in die lokale Wirtschaft reinvestiert wird, schafft indirekt Arbeitsplätze. Gemäss der von CURAVIVA Schweiz im Jahr 2012 durchgeführten Studie generiert jeder Vollzeitbeschäftigte in den Pflegeheimen 0,23 weitere Vollarbeitsplätze in der Gesellschaft. Auf das Wallis angewandt bedeutet dies, dass 722,2 VZÄ indirekt auf die Tätigkeiten der Pflegeheime, und zwar über deren Arbeitsplätze, zurückzuführen sind bzw. die Pflegeheime eine indirekte Beteiligung von zusätzlichen 4,7 Millionen Franken leisten. (15)

Demzufolge belief sich die Nettobeteiligung der Pflegeheime an der Walliser Wirtschaft im Jahr 2017 auf rund 260 Millionen Franken.

Walliser Pflegeheime: Beitrag an die Wirtschaft

Im Jahr 2017 führten die 45 Walliser Pflegeheime der Wirtschaft 323,9 Millionen zu (12), 77% davon in Form von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen. Entsprechend den nationalen und kantonalen Bestimmungen stammt der grösste Teil dieser Summe (48,7%) aus der Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner (einschliesslich Hilflosenentschädigung). Der Beitrag der Krankenversicherungen macht knapp einen Viertel des Gesamtbetrages aus. (13)

Abzüglich der Beiträge von Kanton und Gemeinden beläuft sich der von den Pflegeheimen der Walliser Wirtschaft zugeführte Nettobetrag im Jahr 2017 auf 254,5 Millionen Franken. Zum Vergleich: Im Budget 2017 des Staates Wallis wurden 220,3 Millionen Franken Nettoinvestitionen vorgesehen. (14)

Zu diesem direkten Beitrag an die Wirtschaft muss die indirekte Wertschöpfung hinzugerechnet werden. Der Kauf von Gütern und Material durch die Pflegeheime sowie der Anteil, der von den Beschäftigten in die lokale Wirtschaft reinvestiert wird, schafft indirekt Arbeitsplätze. Gemäss der von CURAVIVA Schweiz im Jahr 2012 durchgeführten Studie generiert jeder Vollzeitbeschäftigte in den Pflegeheimen 0,23 weitere Vollarbeitsplätze in der Gesellschaft. Auf das Wallis angewandt bedeutet dies, dass 722,2 VZÄ indirekt auf die Tätigkeiten der Pflegeheime, und zwar über deren Arbeitsplätze, zurückzuführen sind bzw. die Pflegeheime eine indirekte Beteiligung von zusätzlichen 4,7 Millionen Franken leisten. (15)

Demzufolge belief sich die Nettobeteiligung der Pflegeheime an der Walliser Wirtschaft im Jahr 2017 auf rund 260 Millionen Franken.

 

Quellen und Verweise

 

1   WIDMER R., «Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Alters- und Pflegeinstitutionen in der Schweiz», CURAVIVA, 2012 2   Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Langzeitpflege 3   Bericht Langzeitpflege im Wallis – Daten 2017 4   BAG – Kennzahlen der Schweizer Pflegeheime 5   WGO – Personal der Walliser Alters- und Pflegeheime nach Geschlecht und Lohnkategorie, Wallis, seit 2006 6    BFS – STAT-TAB – Auswahl der Jahre 2012 bis 2017, Kanton Wallis, Beschäftigte, Alle Wirtschaftssektoren 7    WGO – Anzahl der beschäftigen VZÄ in den Walliser Spitälern nach BFS-Berufskategorien, 2017 8   WGO – Aufwand der APH, nach Kostenarten, Wallis, seit 2000 (in Mio. CHF) 9    Nouvelliste 10  Spital Wallis 11    WGO – Aufwand der APH, nach Kostenarten, Wallis, seit 2000 (in Mio. CHF) 13  WGO – Ertrag der APH, nach Finanzierungsträger, Wallis, seit 2000 (in Mio. CHF) 14   Bericht des Staatsrates betreffend das Budget 2017 15 VZÄ multipliziert mit dem nationalen Medianlohn (BFS, 2016)
 

Mindestlohn für Mitarbeitende der Alters- und Pflegeheime (APH)

Die Arbeiten zur Einführung eines Mindestlohns von CHF 4‘000 begannen 2018 durch eine interne Kommission. So wurden Simulationen durchgeführt, die es ermöglichten, die Auswirkungen einer solchen Entscheidung zu erheben. Gemäss der Strategie 2019 – 2023 der AVALEMS stellen die Arbeitsbedingungen in den Walliser APH‘s ein wichtiges Anliegen für die Mitglieder dar.

Im Juni 2020 hat die Vereinsversammlung der AVALEMS der Einführung des Mindestlohnes von 4‘000 Franken für alle Mitarbeitenden der Walliser APH angenommen. Dieser Beschluss betrifft an die 900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Dies ist nicht die einzige Massnahme im Personalbereich (HR), aber sie ist ein symbolischer und konkreter Schritt zur Verbesserung der Attraktivität der Arbeitsbedingungen in den APH, was eines der Ziele der Strategie der AVALEMS 2019-2023 ist.

Kostenübernahme für die Pflege

Die Behererbungskosten gehen zu Lasten des Bewohners. Die Kosten fur die Langzeitpflege werden vom Bewohner in Höhe von 0 bis 20% übernommen. Der Beitrag des Bewohners zu den Pflegekosten richtet sich nach seinem vorhandenen Vermögen.

  • – 0 Frankenfür Bewohner mit Sozialhilfe und mit einem Reinvermögen von weniger als 100’000 Franken;
  • – maximal 5.75 Franken pro Tag für Bewohner mit einem Reinvermögen zwischen 100 000 und 199 999 Franken;
  • – maximal 11.50 Franken pro Tag für Bewohner mit einem Reinvermögen zwischen 200 000 und 499 999 Franken;
  • – maximal 23.00 Franken pro Tag für Bewohner mit einem Reinvermögen von mehr als 500 000 Franken.

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Der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter muss selbst aufzeigen, wenn die Beteiligung an den Pflegekosten reduziert oder sogar gestrichen werden kann. Dies erfolgt mit den Formularen „Beteiligung Versicherte bis 01.01.2015“ und „Beteiligung Versicherte“.

Den verbleibenden Kostenanteil tragen zum Teil die öffentliche Hand (Kanton und Gemeinde) sowie zum Teil die Sozialversicherungen.  

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege übernehmen für die Dauer von fünf Wochen die öffentlichen Stellen (Kanton und Gemeinde) sowie die Sozialversicherungen (vgl. Richtlinie unten). Ab der sechsten Woche gilt die Kurzzeitpflege nicht mehr als „kurz“, sondern wird wie eine Langzeitpflege gewertet. Die Kosten werden dementsprechend auch auf den Bewohner umgelegt.

Die Kosten für die ärztliche Betreuung werden durch anerkannte Leistungen gemäss KVG gedeckt. 

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Bewohner, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton Wallis haben, wenden sich an Ihren Wohnkanton um dessen finanzielle Beteiligung in solchen Fällen abzuklären. Bewohner aus dem Kanton Wallis, welche in ein ausserkantonales Altersheim ziehen möchten, nehmen bitte mit dem Gesundheitsdepartement Kontakt auf:

Dienststelle für Gesundheitswesen

Avenue du Midi 7

1950 Sitten

027 606 49 00

gesundheitswesen@admin.vs.ch.

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Finanzielle Unterstützung wie Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel oder Ergänzungsleistungen können bei der Kantonalen IV-Stelle oder bei der Ausgleichkasse des Kantons Wallis beantragt werden.

Sie haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnen. Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen sprechen die Hilfsmittel zu.

Haben Sie vor Erreichen des AHV-Rentenalters Hilfsmittel der IV oder einen Kostenbeitrag zu deren Anschaffung erhalten, so haben Sie nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf diese Leistungen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Beziehen Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnen in der Schweiz, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • – Sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind;
  • – die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
  • – kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

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Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Für eine versicherte Person, die in einem Pflegeheim lebt, beträgt die Entschädigung, die weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängig ist, monatlich:

  • – leichten Grades 123 Franken
  • – mittleren Grades 306 Franken
  • – schweren Grades 490 Franken

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Weitere Informationen zu den Hilflosenentschädigungen finden Sie auf der Website der Kantonalen IV-Stelle Wallis.

Haben Sie bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, erhalten Sie diese in der AHV in gleicher Hohe.

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.

Ergänzungsleistungen können Personen erhalten :

  • – die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen;
  • – die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben;
  • – die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.
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