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EFAS: Verhandlungen und Herausforderungen für die APH

Die Reform der einheitlichen Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen (EFAS), die in der Volksabstimmung vom November 2024 angenommen wurde, stellt die grösste Veränderung in der Finanzierung der APH seit der Einführung der Pflegefinanzierung im Jahr 2011 dar. Nach einem ersten Artikel, der die Herausforderungen dieser Abstimmung für die APH beschrieb, zieht die AVALEMS eine Bilanz der laufenden Diskussionen.

Die eidgenössische Vernehmlassung zu den Verordnungen: aktuelle Herausforderungen

Am 1. April 2026 eröffnete das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen von EFAS. Die Stellungnahmen werden bis zum 7. Juli 2026 erwartet. Diese Verordnungen über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung in der Krankenversicherung (VKL), über die Krankenversicherung (KVV) und über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) definieren die operativen Grundlagen für die Umsetzung der Reform für die APH, die psychiatrischen Einrichtungen und die Organisationen der Pflege und Unterstützung zu Hause (Spitex). CURAVIVA hat einen internen Vernehmlassungsprozess unter Einbezug der kantonalen Dachverbände eingeleitet, um eine gemeinsame Stellungnahme zu erarbeiten. Parallel dazu haben die Westschweizer Dachverbände ihre Anliegen in einem gemeinsamen Schreiben vom 29. Mai 2026 an die zuständigen kantonalen Dienststellen formuliert.

Entscheidungen der Tarifpartner nicht zuvorkommen

Der wichtigste identifizierte Punkt ist das Risiko, dass das BAG auf Verordnungsweg Entscheidungen vorwegnimmt, die in die Zuständigkeit der Tariforganisation fallen. Der Entwurf scheint bereits vorauszusetzen, dass die Tarifierung auf den effektiv erbrachten Leistungen und nicht auf dem Pflegebedarf beruhen wird, während gleichzeitig die Pflicht beibehalten wird, den Pflegebedarf in einer ersten Einschätzung zu bestimmen. Diese Verknüpfung schafft das Risiko eines administrativen Doppelsystems und bedingt für die APH eine bedeutende und kostspielige Reorganisation.

Vertretene Position: Die Verordnung muss den Grundsatz einer Pflegeplanung oder einer Bedarfsabklärung verankern, ohne deren Modalitäten (Form, Komplexität oder tarifliche Verwendung) festzulegen, solange das künftige Tarifmodell nicht beschlossen ist.

Die administrative Belastung nicht unnötig erhöhen

Bevor die Tarifstruktur beschlossen ist, würde der Verordnungsentwurf die APH verpflichten, sämtliche Pflegebedürfnisse sowie die erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die entsprechenden Daten zu übermitteln. Dies könnte dazu führen, zusätzliche Statistiken zu erstellen und Kategorien zu unterscheiden, die im künftigen System nicht zwingend relevant sind. Diese Perspektive wird in einem Kontext des Personalmangels und steigender Betreuungsbedürfnisse als unverhältnismässig beurteilt.

Vertretene Position: Die administrative Belastung zu statistischen Zwecken darf nicht erhöht werden. Zunächst ist das neue Tarifsystem zu definieren, um anschliessend genau festzulegen, welche Daten relevant sind und erhoben werden sollen.

Eine repräsentative Datengrundlage gewährleisten

Der erläuternde Bericht des BAG weist darauf hin, dass die Tariforganisation bereits ab 2028 entscheiden könnte, nur noch Daten zu berücksichtigen, die mit einem einzigen Instrument erhoben wurden (potenziell interRAI LTCF, jedenfalls weder BESA noch PLAISIR). Eine solche Entscheidung würde die Bildung einer repräsentativen Stichprobe auf nationaler Ebene gefährden, indem insbesondere die Daten der lateinischen Kantone ausgeschlossen würden. Damit würde die Grundlage geschwächt, auf der die Tarife aufgebaut werden müssen.

Wenn die Tariforganisation die Frage des Instruments zur Abklärung des Pflegebedarfs erst Ende 2028 klärt, werden die betroffenen Leistungserbringer und Kantone zudem kaum geneigt sein, sich vor diesem Zeitpunkt anzupassen, selbst wenn sie dazu in der Lage wären.

Vertretene Position: Die Datenerhebung muss die Situation in allen Kantonen widerspiegeln. Sämtliche Daten müssen nutzbar sein und in die Verhandlungen über eine neue Tarifstruktur einbezogen werden können.

Risiken und Punkte, die aufmerksam zu verfolgen sind

Die Revision der Ausführungsverordnungen von EFAS birgt mehrere Risiken, auf welche die Branche aufmerksam bleiben muss:

  • Administratives Doppelsystem: Die gleichzeitige Verpflichtung, den Pflegebedarf zu ermitteln und die erbrachten Leistungen zu dokumentieren, birgt die Gefahr kostspieliger Doppelarbeit.
  • Nicht angepasste Ausweitung der Spitalanforderungen: Die Totalrevision der VKL weitet Anforderungen an die Kostenrechnung, die auf den Spitalbereich zugeschnitten sind, auf APH, Spitex und selbstständige Pflegefachpersonen aus. Diese Anforderungen müssen den Realitäten des Sektors angemessen bleiben.
  • Unzureichender kalkulatorischer Zinssatz: Art. 11 Abs. 5 VKL sieht vor, die Anlagen mit einem Zinssatz von 2,9 % zu erfassen; dieser Satz wird als zu tief beurteilt. Da dieser Satz jedoch zu 90 % durch die Bewohnerinnen und Bewohner finanziert wird, würde ein zu hoher Satz die Aufenthaltstaxen erhöhen. Eine Differenzierung zwischen APH und Spitälern könnte gerechtfertigt sein.
  • Grundsatz «once only»: Die Kantone müssen die auf Bundesebene erhobenen statistischen Daten verwenden (Art. 12 VKL) und redundante Anfragen vermeiden.
  • Verfrühte Unterscheidung der Leistungen: Die Anforderung, die Leistungen a, b und c zu unterscheiden (Art. 8b KLV), ist problematisch, da interRAI diese Unterscheidung nicht nativ vornimmt. Diese Anforderung festzuschreiben, ohne nachgewiesen zu haben, dass sie im künftigen Tarifsystem nützlich sein wird, ist verfrüht.
  • Daten zur Ausbildung: Art. 59f KVV verlangt die Übermittlung der Ausbildungsabschlüsse des gesamten Personals. Diese Anforderung erscheint unverhältnismässig und für das nichtmedizinische Personal der APH wenig sinnvoll.

Offene Fragen und nächste Schritte

Zu den zentralen Fragen, die noch geregelt werden müssen, gehören insbesondere:

  • Tariforganisation für Pflegeleistungen: Die neue Tariforganisation für Pflegeleistungen, in der Leistungserbringer, Versicherer und Kantone vertreten sind, muss noch gegründet werden.
  • Instrument zur Bedarfsermittlung: Es ist noch nicht entschieden, welches schweizweite Instrument zur Ermittlung des Pflegebedarfs gewählt wird.
  • Vergütung der Pflegeleistungen: Es ist noch offen, ob weiterhin nach Pflegezeit in Pflegestufen und ohne Differenzierung der Leistungen abgegolten wird.
  • Kantonale Umsetzung: Jeder Kanton muss eigene Ausführungsbestimmungen zur Zulassungssteuerung und Datenverarbeitung erlassen.
  • Gemeinde-Governance: Die Art und Weise, wie die Gemeinden ihre Rolle als Eigentümer von Pflegeorganisationen nach dem Wegfall ihrer Rolle als Kostenträger neu definieren werden, ist nicht geregelt.

Die nächsten Schritte sind wie folgt:

  • 8. Juli 2026: Frist für die vom BAG eröffnete Vernehmlassung.
  • 1. Januar 2028: Inkrafttreten der revidierten VKL, die den APH einheitliche Regeln für die Kostenermittlung und die Leistungserfassung auferlegt. Die neuen Anforderungen an die Abklärung des Pflegebedarfs (revidierter Art. 8b KLV) gelten ebenfalls ab diesem Datum, mit einer Übergangsfrist von höchstens vier Jahren für Kantone, die das Instrument wechseln müssen.
  • 1. Januar 2032: Die einheitliche Finanzierung wird auf Pflegeleistungen ausgeweitet. Die heutige Restfinanzierung durch Kantone und Gemeinden wird aufgehoben, und die Pflegeleistungen werden künftig über Tarife vergütet, die von den Tarifpartnern ausgehandelt werden.