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Vorentwurf der Änderung des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen

Der Staatsrat beaufrtagte das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) einen Entwurf einer spezifischen Gesetzesgrunlage für spitalexterne Strukturen mit Palliative-Care-Auftrag wie Hospize zu formulieren.

Das DGSK hat in diesem Sinne einen Gesetzesvorentwurf ausgearbeitet, welche in Erwartung spezifischer Gesetzesgrundlagen auf Bundesebene vorübergehenden Charakter hätte.

Position
Die AVALEMS begrüsst das Vorhaben des Kantons Wallis, bis zur Einführung der Änderungen auf Bundesebene eine vorläufige gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Hospizen für spezialisierte Palliative Care zu schaffen.

Entwicklung

Insbesondere vertritt die AVALEMS die Interessen des Maison Azur. Dieses Mitglied ist direkt von diesem Entwurf betroffen; unsere Stellungnahme stützt sich deshalb weitgehend auf die Stellungnahme dieser Einrichtung zur Vernehmlassung ab.

Artikel 45a Definition

Da im KVG die gesetzliche Grundlage fehlt, gelten Hospize für Palliative Care auf Bundesebene nicht als eigene Rechtspersönlichkeiten.

Auf kantonaler Ebene kann die Aufnahme der Betten von Hospizen für spezialisierte Palliative Care in die APH-Liste des Kantons Anlass zu Missverständnissen geben, da die APH selbst eine allgemeine Palliativversorgung anbieten. Die AVALEMS ist allerdings der Ansicht, dass diese Einteilung angesichts einer auf Bundesebene fehlenden Alternative die einzig mögliche Grundlage ist, und der erläuternde Bericht legt ausführlich und angemessen dar, dass die Betten zwar gemeinsam gelistet, aber unterschiedlich finanziert werden.

Artikel 45b Finanzierung

Zu den angesprochenen Unterschieden bei der Finanzierung ist zu sagen, dass die Obergrenze der von den Krankenversicherern anerkannten Kosten durch die den APH gewährten Beträge bestimmt wird. Es ist daher zu wünschen, dass der Bund diese Begrenzung in Zukunft durch seine Gesetzesänderung aufhebt.

Die finanzielle Beteiligung der oder des Versicherten sollte nach dem Spitalmodell gestaltet werden, damit niemand aufgrund fehlender Mittel abgewiesen werden muss.

Zusätzliche Bemerkungen

In Zusammenhang mit der Vernehmlassung haben wir festgestellt, dass Artikel 3 des GKAI auf das frühere Gesundheitsgesetz (2008 statt 2020) Bezug nimmt. Die Gesetzesänderung könnte zum Anlass genommen werden, diesen Punkt des GKAI ebenfalls zu überarbeiten.

Die AVALEMS fragt sich, an welcher Stelle die neuen Artikel eingefügt werden sollen. Kapitel 2.4 des GKAI bezieht sich auf die Infrastrukturen, während die Institutionen in [Kapitel 1.1] Artikel 3 definiert werden.

Die AVALEMS weist darauf hin, dass Artikel 20 des GKAI die Chance bietet, dass «der Staatsrat […] im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags die Betriebs- oder Investitionsausgaben anderer Krankenanstalten oder -institutionen subventionieren [kann]».