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Wirtschaft

Wirtschaftliche Auswirkungen von APH. Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt. Rechtliche und regulatorische Grundlagen.

Dernière mise à jour: 08 février 2021
 
Ein von Camille-Angelo Aglione (camille-angelo.aglione@avalems.ch) zusammengestelltes und geführtes Dossier 

 
Im Jahr 2020 hat die AVALEMS errechnet, dass der jährliche Nettobeitrag der Alters- und Pflegeheime (APH) an die Walliser Wirtschaft 260 Millionen Franken beträgt. Oftmals nur wegen ihren Kosten beachtet, sind die APH auch kleine Unternehmen, die Arbeitsplätze und wirtschaftliche Erträge für lokale Handwerker generieren. 
 
Die Finanzierung der APH richtet sich nach den Gesetzen und Verordnungen des Bundes (für den Teil der KVG-Versorgung) und der Kantone (für den Rest der Aufgaben). In diesem Dossier finden Sie Informationen und Links, um mehr über dieses Finanzierungssystem zu erfahren.
Wie finanziert sich ein Pflegeheim?

Wie setzen sich die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim zusammen? Wer zahlt welchen Anteil? Dieser AVALEMS-Artikel gibt einen Überblick darüber, wie sich die sozial-medizinischen Institutionen im Wallis finanzieren.

Lesen Sie den Artikel von AVALEMS zu diesem Thema

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Pflegeheime im Wallis

Ein Artikel von Camille-Angelo Aglione, Kommunikationsleiter von AVALEMS.

 

Der nationale Dachverband der Heime und Institutionen CURAVIVA Schweiz führte im Jahr 2012 eine Studie (1) durch, um die betrieblichen und volkswirtschaftlichen Leistungen der Alters- und Pflegeinstitutionen zu quantifizieren und ihre Bedeutung für das Gesundheitswesen und die Volkswirtschaft in der Schweiz zu beurteilen. Dieser Artikel knüpft an die damaligen Überlegungen an, wobei die für das Wallis vorliegenden Zahlen verwendet werden. Die Referenzwerte stammen aus dem Geschäftsjahr 2017.

 

Walliser Pflegeheime: Umfang und Entwicklung der Tätigkeiten

Die 53 Pflegeheime im Wallis decken das gesamte Kantonsgebiet ab und bieten medizinische, paramedizinische und therapeutische Leistungen sowie Betreuungs-, Beaufsichtigungs-, Beherbergungs- und Animationsleistungen an. (2) Leistungsberechtigte (nachfolgend als Bewohnerinnen und Bewohner bezeichnet) sind betagte Personen, deren Gesundheitszustand Pflege und Hilfe für die Bewältigung von Alltagsaufgaben erforderlich macht, ohne jedoch eine Spitalbehandlung zu rechtfertigen.

Der Umfang der Leistungen wird in Pflegetagen ausgedrückt. Dieser hängt von der Demografie, aber auch und vor allem von den Beschlüssen des Staatsrates ab, der im Rahmen der Langzeitpflegeplanung die Bettenzahl festlegt. Zwischen 2012 und 2017 wurde bei der Zahl der Plätze für Langzeitaufenthalte ein Anstieg von 8,5% verzeichnet. (3)

Mit einer Sozial- und Gesundheitspolitik, die auf die Betreuung betagter Menschen in ihrer Wohnung abzielt, wird der Eintritt in die Langzeitpflege hinausgezögert und deren Dauer tendenziell verkürzt (durchschnittlich um 126 Tage pro Bewohner zwischen 2013 und 2017).(4) Dies hat keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungen (oder nur geringfügig in der Zeit bis zur Wiederbesetzung des Platzes), wirkt sich jedoch offensichtlich auf die Organisation der Pflegeheime aus. Die Zahl der Langzeitklientinnen und ‑klienten ist zwischen 2012 und 2017 um 9,4% gestiegen (ein Prozentpunkt mehr als die Bettenzahl). (4)

Die täglichen Leistungen variieren je nach den Ressourcen und Bedürfnissen der Bewohnerin oder des Bewohners, doch wird für die Finanzierung nur die medizinische Dimension angegeben/übertragen/berücksichtigt. Der Pflegeaufwand wird in Minuten pro Tag ausgedrückt und mittels einer offiziellen standardisierten Beurteilungsmethode berechnet (BESA). Die auf die Hilfe und Pflege zu Hause ausgerichtete Politik führt zu einer Zunahme des durchschnittlichen Pflegeaufwands, der sich nicht in der Zahl der Pflegetage niederschlägt, aber offensichtlich Auswirkungen auf die Beurteilung des Leistungsumfangs hat. Die durchschnittliche Anzahl Pflegeminuten pro Tag und pro Bewohner ist zwischen 2012 und 2017 um 10,8% gestiegen. (4)

Die Walliser Pflegeheime beteiligen sich an der auf eine Betreuung zu Hause abzielende Politik insbesondere durch die Bereitstellung von Kurzzeitbetten, d. h. Plätze für zeitlich begrenzte Aufenthalte betagter Menschen, betreuten Alterswohnungen und den damit verbundenen Leistungen sowie von Tagesstrukturen. Diese Leistungen sind in der vorliegenden Auswertung, in deren Mittelpunkt Langzeitaufenthalte stehen, nicht enthalten, machen aber einen wachsenden Teil der Tätigkeiten aus. Im Jahr 2017 nahmen 13% der Klientinnen und Klienten der Walliser Pflegeheime Kurzaufenthaltsleistungen in Anspruch (17% im Jahr 2018). (5)

Walliser Pflegeheime: Umfang und Entwicklung der Tätigkeiten

Mit 4’613 Beschäftigten im Jahr 2017, was 3’140 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) entspricht (6), stehen die Walliser Pflegeheime an 17. Stelle der wichtigsten Beschäftigungssektoren des Kantons. (7) Zum Vergleich: Der gesamte Personalbestand in den Walliser Spitälern belief sich 2017 auf 6’259,8 VZÄ. (8)

Der Heimsektor zeichnet sich besonders durch seine Dynamik aus. Mit zusätzlichen 252 VZÄ zwischen 2015 und 2017 liegt die Branche im Kanton an fünfter Stelle. Im Einzelnen betrifft der Anstieg der VZÄ hauptsächlich den Animations- (+17% zwischen 2015 und 2017) und den Hotelleriebereich (+12%).

2017 haben die Pflegeheime folglich 251,5 Millionen Franken in Form von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen in die Wirtschaft investiert. (9)

Die Walliser Pflegeheime zeichnen sich ausserdem durch ihre Rolle als Lehrlingsausbilder aus. Im Jahr 2017 boten die Pflegeheime 151 der 9’855 Lehrstellen im Wallis an (10); das sind 1,5% aller Lehrstellen im Kanton (obwohl der Sektor 0,2% der Arbeitsplätze breitstellt). Im Vergleich dazu bildet Spital Wallis pro Jahr rund 100 Lehrlinge aus. (11)

Walliser Pflegeheime: Beitrag an die Wirtschaft

Im Jahr 2017 führten die 45 Walliser Pflegeheime der Wirtschaft 323,9 Millionen zu (12), 77% davon in Form von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen. Entsprechend den nationalen und kantonalen Bestimmungen stammt der grösste Teil dieser Summe (48,7%) aus der Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner (einschliesslich Hilflosenentschädigung). Der Beitrag der Krankenversicherungen macht knapp einen Viertel des Gesamtbetrages aus. (13)

Abzüglich der Beiträge von Kanton und Gemeinden beläuft sich der von den Pflegeheimen der Walliser Wirtschaft zugeführte Nettobetrag im Jahr 2017 auf 254,5 Millionen Franken. Zum Vergleich: Im Budget 2017 des Staates Wallis wurden 220,3 Millionen Franken Nettoinvestitionen vorgesehen. (14)

Zu diesem direkten Beitrag an die Wirtschaft muss die indirekte Wertschöpfung hinzugerechnet werden. Der Kauf von Gütern und Material durch die Pflegeheime sowie der Anteil, der von den Beschäftigten in die lokale Wirtschaft reinvestiert wird, schafft indirekt Arbeitsplätze. Gemäss der von CURAVIVA Schweiz im Jahr 2012 durchgeführten Studie generiert jeder Vollzeitbeschäftigte in den Pflegeheimen 0,23 weitere Vollarbeitsplätze in der Gesellschaft. Auf das Wallis angewandt bedeutet dies, dass 722,2 VZÄ indirekt auf die Tätigkeiten der Pflegeheime, und zwar über deren Arbeitsplätze, zurückzuführen sind bzw. die Pflegeheime eine indirekte Beteiligung von zusätzlichen 4,7 Millionen Franken leisten. (15)

Demzufolge belief sich die Nettobeteiligung der Pflegeheime an der Walliser Wirtschaft im Jahr 2017 auf rund 260 Millionen Franken.

Walliser Pflegeheime: Beitrag an die Wirtschaft

Im Jahr 2017 führten die 45 Walliser Pflegeheime der Wirtschaft 323,9 Millionen zu (12), 77% davon in Form von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen. Entsprechend den nationalen und kantonalen Bestimmungen stammt der grösste Teil dieser Summe (48,7%) aus der Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner (einschliesslich Hilflosenentschädigung). Der Beitrag der Krankenversicherungen macht knapp einen Viertel des Gesamtbetrages aus. (13)

Abzüglich der Beiträge von Kanton und Gemeinden beläuft sich der von den Pflegeheimen der Walliser Wirtschaft zugeführte Nettobetrag im Jahr 2017 auf 254,5 Millionen Franken. Zum Vergleich: Im Budget 2017 des Staates Wallis wurden 220,3 Millionen Franken Nettoinvestitionen vorgesehen. (14)

Zu diesem direkten Beitrag an die Wirtschaft muss die indirekte Wertschöpfung hinzugerechnet werden. Der Kauf von Gütern und Material durch die Pflegeheime sowie der Anteil, der von den Beschäftigten in die lokale Wirtschaft reinvestiert wird, schafft indirekt Arbeitsplätze. Gemäss der von CURAVIVA Schweiz im Jahr 2012 durchgeführten Studie generiert jeder Vollzeitbeschäftigte in den Pflegeheimen 0,23 weitere Vollarbeitsplätze in der Gesellschaft. Auf das Wallis angewandt bedeutet dies, dass 722,2 VZÄ indirekt auf die Tätigkeiten der Pflegeheime, und zwar über deren Arbeitsplätze, zurückzuführen sind bzw. die Pflegeheime eine indirekte Beteiligung von zusätzlichen 4,7 Millionen Franken leisten. (15)

Demzufolge belief sich die Nettobeteiligung der Pflegeheime an der Walliser Wirtschaft im Jahr 2017 auf rund 260 Millionen Franken.

 

Quellen und Verweise

 

1   WIDMER R., «Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Alters- und Pflegeinstitutionen in der Schweiz», CURAVIVA, 2012 2   Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Langzeitpflege 3   Bericht Langzeitpflege im Wallis – Daten 2017 4   BAG – Kennzahlen der Schweizer Pflegeheime 5   WGO – Personal der Walliser Alters- und Pflegeheime nach Geschlecht und Lohnkategorie, Wallis, seit 2006 6    BFS – STAT-TAB – Auswahl der Jahre 2012 bis 2017, Kanton Wallis, Beschäftigte, Alle Wirtschaftssektoren 7    WGO – Anzahl der beschäftigen VZÄ in den Walliser Spitälern nach BFS-Berufskategorien, 2017 8   WGO – Aufwand der APH, nach Kostenarten, Wallis, seit 2000 (in Mio. CHF) 9    Nouvelliste 10  Spital Wallis 11    WGO – Aufwand der APH, nach Kostenarten, Wallis, seit 2000 (in Mio. CHF) 13  WGO – Ertrag der APH, nach Finanzierungsträger, Wallis, seit 2000 (in Mio. CHF) 14   Bericht des Staatsrates betreffend das Budget 2017 15 VZÄ multipliziert mit dem nationalen Medianlohn (BFS, 2016)
 

Mindestlohn für Mitarbeitende der Alters- und Pflegeheime (APH)

Die Arbeiten zur Einführung eines Mindestlohns von CHF 4‘000 begannen 2018 durch eine interne Kommission. So wurden Simulationen durchgeführt, die es ermöglichten, die Auswirkungen einer solchen Entscheidung zu erheben. Gemäss der Strategie 2019 – 2023 der AVALEMS stellen die Arbeitsbedingungen in den Walliser APH‘s ein wichtiges Anliegen für die Mitglieder dar.

Im Juni 2020 hat die Vereinsversammlung der AVALEMS der Einführung des Mindestlohnes von 4‘000 Franken für alle Mitarbeitenden der Walliser APH angenommen. Dieser Beschluss betrifft an die 900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Dies ist nicht die einzige Massnahme im Personalbereich (HR), aber sie ist ein symbolischer und konkreter Schritt zur Verbesserung der Attraktivität der Arbeitsbedingungen in den APH, was eines der Ziele der Strategie der AVALEMS 2019-2023 ist.

Kostenübernahme für die Pflege

Unterkunftskosten und Kostenbeteiligung an der Pflege

Die Unterkunftskosten in Pflegeheimen (APH) sind vom Bewohner zu tragen. Die Beteiligung des Bewohners an den Langzeitpflegekosten variiert zwischen 0 % und 20 %, abhängig von seinem Nettovermögen:

  • 0 CHF für Bewohner, die Sozialhilfe erhalten oder deren Nettovermögen unter 100’000 CHF liegt.
  • 5,75 CHF pro Tag maximal für Bewohner, deren Nettovermögen zwischen 100’000 und 199’999 CHF liegt.
  • 11,50 CHF pro Tag maximal für Bewohner, deren Nettovermögen zwischen 200’000 und 499’999 CHF liegt.
  • 23,00 CHF pro Tag maximal für Bewohner, deren Nettovermögen 500’000 CHF oder mehr beträgt.

Reduktion der Kostenbeteiligung

Es obliegt dem Bewohner oder seinem gesetzlichen Vertreter nachzuweisen, dass die Kostenbeteiligung auf Basis des staatlichen Formulars „Kostenbeteiligung Versicherte“ reduziert werden kann. Die verbleibenden Kosten für Kurzzeitaufenthalte werden während 5 Wochen von den öffentlichen Behörden (Kanton und Gemeinde) und den Sozialversicherungen getragen.

Nach der 6. Woche handelt es sich nicht mehr um einen Kurzzeitaufenthalt und die Modalitäten der Kostenbeteiligung beziehen sich auf den Langzeitaufenthalt. Die medizinischen Pflegekosten werden von den durch die KVG anerkannten Leistungen gedeckt.

Informationen für Bewohner aus anderen Kantonen

Für Bewohner aus einem anderen Kanton als dem Wallis ist es erforderlich, sich auf den Wohnsitzkanton zu beziehen, um zu prüfen, welche Kostenbeteiligung der betreffende Kanton übernimmt. Walliser Bewohner, die sich in einem Pflegeheim ausserhalb des Kantons niederlassen möchten, sollten Kontakt mit dem Gesundheitsdienst aufnehmen:

Dienststelle für Gesundheitswesen
Avenue de la Gare 23
1950 Sion
Tel. 027 606 49 00
santepublique@admin.vs.ch

Verfügbare finanzielle Hilfen

Finanzielle Hilfen wie Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel oder Ergänzungsleistungen können beim kantonalen IV-Amt oder bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis beantragt werden.

Hilfsmittel der AHV

Sie haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn Sie eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen erhalten und in der Schweiz wohnhaft sind. Diese Hilfsmittel werden von den Ausgleichskassen oder deren Agenturen gewährt.

Hilflosenentschädigung

Eine Person gilt als hilflos, wenn sie regelmässig auf die Hilfe Dritter bei den gewöhnlichen Lebensverrichtungen (sich anziehen, Körperpflege, essen usw.) angewiesen ist und ihr Zustand ständige Pflege oder persönliche Überwachung erfordert. Wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn Sie an einer leichten, mittelschweren oder schweren Hilflosigkeit leiden. Für einen Versicherten, der in einem Pflegeheim lebt, beträgt die monatliche Entschädigung, die weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängt:

  • 123 CHF bei leichter Hilflosigkeit.
  • 306 CHF bei mittelschwerer Hilflosigkeit.
  • 490 CHF bei schwerer Hilflosigkeit.

Für weitere Informationen zur Hilflosenentschädigung besuchen Sie bitte die Website des Kantonalen IV-Amts Wallis.

Ergänzungsleistungen (EL)

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV werden gewährt, wenn die Renten und anderen Einkommen die lebensnotwendigen Ausgaben nicht decken. Sie sind ein Recht und dürfen nicht mit Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge verwechselt werden.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die:

  • Einen eigenen Anspruch auf eine AHV-Rente (auch bei vorzeitigem Rentenbezug), eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder Taggelder der IV für mindestens sechs Monate haben.
  • Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
  • Schweizer Bürger sind oder, wenn sie Ausländer sind, seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben. Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. In der Regel werden EL ohne Karenzfrist an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA gewährt.

Nützliche Links und Formulare

Verwaltung und Finanzen

Wenn ein Link nicht funktioniert oder eine Information fehlt, wenden Sie sich bitte an AVALEMS: info@avalems.ch oder 027 323 03 33.

Weiterführende Links