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Kostenübernahme für die Pflege

Die Behererbungskosten gehen zu Lasten des Bewohners. Die Kosten fur die Langzeitpflege werden vom Bewohner in Höhe von 0 bis 20% übernommen. Der Beitrag des Bewohners zu den Pflegekosten richtet sich nach seinem vorhandenen Vermögen.

  • – 0 Frankenfür Bewohner mit Sozialhilfe und mit einem Reinvermögen von weniger als 100’000 Franken;
  • – maximal 5.75 Franken pro Tag für Bewohner mit einem Reinvermögen zwischen 100 000 und 199 999 Franken;
  • – maximal 11.50 Franken pro Tag für Bewohner mit einem Reinvermögen zwischen 200 000 und 499 999 Franken;
  • – maximal 23.00 Franken pro Tag für Bewohner mit einem Reinvermögen von mehr als 500 000 Franken.

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Der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter muss selbst aufzeigen, wenn die Beteiligung an den Pflegekosten reduziert oder sogar gestrichen werden kann. Dies erfolgt mit den Formularen „Beteiligung Versicherte bis 01.01.2015“ und „Beteiligung Versicherte“.

Den verbleibenden Kostenanteil tragen zum Teil die öffentliche Hand (Kanton und Gemeinde) sowie zum Teil die Sozialversicherungen.  

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege übernehmen für die Dauer von fünf Wochen die öffentlichen Stellen (Kanton und Gemeinde) sowie die Sozialversicherungen (vgl. Richtlinie unten). Ab der sechsten Woche gilt die Kurzzeitpflege nicht mehr als „kurz“, sondern wird wie eine Langzeitpflege gewertet. Die Kosten werden dementsprechend auch auf den Bewohner umgelegt.

Die Kosten für die ärztliche Betreuung werden durch anerkannte Leistungen gemäss KVG gedeckt. 

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Bewohner, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton Wallis haben, wenden sich an Ihren Wohnkanton um dessen finanzielle Beteiligung in solchen Fällen abzuklären. Bewohner aus dem Kanton Wallis, welche in ein ausserkantonales Altersheim ziehen möchten, nehmen bitte mit dem Gesundheitsdepartement Kontakt auf:

Dienststelle für Gesundheitswesen

Avenue du Midi 7

1950 Sitten

027 606 49 00

gesundheitswesen@admin.vs.ch.

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Finanzielle Unterstützung wie Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel oder Ergänzungsleistungen können bei der Kantonalen IV-Stelle oder bei der Ausgleichkasse des Kantons Wallis beantragt werden.

Sie haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnen. Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen sprechen die Hilfsmittel zu.

Haben Sie vor Erreichen des AHV-Rentenalters Hilfsmittel der IV oder einen Kostenbeitrag zu deren Anschaffung erhalten, so haben Sie nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf diese Leistungen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Beziehen Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnen in der Schweiz, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • – Sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind;
  • – die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
  • – kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

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Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Für eine versicherte Person, die in einem Pflegeheim lebt, beträgt die Entschädigung, die weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängig ist, monatlich:

  • – leichten Grades 123 Franken
  • – mittleren Grades 306 Franken
  • – schweren Grades 490 Franken

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Weitere Informationen zu den Hilflosenentschädigungen finden Sie auf der Website der Kantonalen IV-Stelle Wallis.

Haben Sie bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, erhalten Sie diese in der AHV in gleicher Hohe.

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.

Ergänzungsleistungen können Personen erhalten :

  • – die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen;
  • – die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben;
  • – die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.