Kostenübernahme für die Pflege
DUnterkunftskosten und Kostenbeteiligung an der Pflege
Die Unterkunftskosten in Pflegeheimen (APH) sind vom Bewohner zu tragen. Die Beteiligung des Bewohners an den Langzeitpflegekosten variiert zwischen 0 % und 20 %, abhängig von seinem Nettovermögen:
- 0 CHF für Bewohner, die Sozialhilfe erhalten oder deren Nettovermögen unter 100’000 CHF liegt.
- 5,75 CHF pro Tag maximal für Bewohner, deren Nettovermögen zwischen 100’000 und 199’999 CHF liegt.
- 11,50 CHF pro Tag maximal für Bewohner, deren Nettovermögen zwischen 200’000 und 499’999 CHF liegt.
- 23,00 CHF pro Tag maximal für Bewohner, deren Nettovermögen 500’000 CHF oder mehr beträgt.
Reduktion der Kostenbeteiligung
Es obliegt dem Bewohner oder seinem gesetzlichen Vertreter nachzuweisen, dass die Kostenbeteiligung auf Basis des staatlichen Formulars „Kostenbeteiligung Versicherte“ reduziert werden kann. Die verbleibenden Kosten für Kurzzeitaufenthalte werden während 5 Wochen von den öffentlichen Behörden (Kanton und Gemeinde) und den Sozialversicherungen getragen.
Nach der 6. Woche handelt es sich nicht mehr um einen Kurzzeitaufenthalt und die Modalitäten der Kostenbeteiligung beziehen sich auf den Langzeitaufenthalt. Die medizinischen Pflegekosten werden von den durch die KVG anerkannten Leistungen gedeckt.
Informationen für Bewohner aus anderen Kantonen
Für Bewohner aus einem anderen Kanton als dem Wallis ist es erforderlich, sich auf den Wohnsitzkanton zu beziehen, um zu prüfen, welche Kostenbeteiligung der betreffende Kanton übernimmt. Walliser Bewohner, die sich in einem Pflegeheim ausserhalb des Kantons niederlassen möchten, sollten Kontakt mit dem Gesundheitsdienst aufnehmen:
Dienststelle für Gesundheitswesen
Avenue de la Gare 23
1950 Sion
Tel. 027 606 49 00
santepublique@admin.vs.ch
Verfügbare finanzielle Hilfen
Finanzielle Hilfen wie Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel oder Ergänzungsleistungen können beim kantonalen IV-Amt oder bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis beantragt werden.