Medizinisch-soziale Einrichtungen (EMS) sind besondere Strukturen: Es handelt sich um echte Kleinunternehmen, deren Finanzierung und Leistungen jedoch streng geregelt sind.
In der Schweiz sind diese Rahmenbedingungen durch Bundesgesetze (wie das Krankenversicherungsgesetz – KVG) und kantonale Gesetze (z. B. das Gesetz über die Heime und Institutionen im Gesundheitswesen) festgelegt und durch verschiedene kommunale Vorschriften und Richtlinien ergänzt. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Grundsätze, die im Wallis gelten.
Zwei grosse Ausgabenposten
Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim lassen sich in zwei Hauptteile unterteilen:
Für jeden Bewohner und jede Bewohnerin wird der Pflegebedarf regelmäßig nach der vom Kanton anerkannten Methode (im Wallis: BESA Care) ermittelt. Diese Bewertung ergibt einen Pflegebedarf in Minuten pro Tag, der dann die Finanzierung festlegt.
Konkret wird bei Eintritt in das Pflegeheim und anschließend bei jeder dauerhaften und/oder wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners oder der Bewohnerin, mindestens jedoch alle sechs Monate, eine systematische Erfassung verschiedener Indikatoren durch eine speziell geschulte Pflegekraft vorgenommen. Diese Erfassung wird im BESA-Programm zusammengestellt, das wiederum den erforderlichen Pflegegrad angibt (die OPAS sieht 12 Pflegestufen vor, von 1 bis über 220 Pflegebedarf pro Tag).
Der durch die BESA-Bewertung festgestellte Pflegebedarf ist die Grundlage für die Festlegung der Pauschalfinanzierung, die das Pflegeheim für die Pflegeleistungen erhält :
Die OPAS (Art. 7a) legt die Beteiligung der Versicherung fest.
Die maximale Beteiligung des Versicherten ist im KVG (Art. 25a) geregelt und auf kantonaler Ebene in Artikel 19 des Gesetzes über die Langzeitpflege präzisiert, wobei der Prozentsatz je nach Vermögen des Versicherten variiert.
Das KVG (Art. 25a) legt fest, dass die Restfinanzierung auf kantonaler Ebene geregelt wird. Im Wallis wird dieser Betrag per Beschluss festgelegt und zwischen dem Kanton (70 %) und den Gemeinden (30 %) aufgeteilt.
Die Finanzierung dieser Pflege wird aus drei Quellen bestritten:
Grundlegende Krankenversicherung Der Anteil der Versicherung wird durch die KLV (Art. 7a) festgelegt.
Einwohner Der maximale Anteil, der zu Lasten der versicherten Person geht, ist durch das KVG (Art. 25a) geregelt und im Walliser Gesetz über die Langzeitpflege (Art. 19) präzisiert. Der Prozentsatz variiert je nach finanzieller Situation der Person.
Behörden Der verbleibende Anteil wird auf kantonaler Ebene finanziert. Im Wallis wird er gemäss einem speziellen Beschluss zwischen dem Kanton (70 %) und den Gemeinden (30 %) aufgeteilt.
Die nachstehende Grafik zeigt, wie sich diese Beiträge je nach Anzahl der täglich benötigten Pflegeminuten unterscheiden.
Ein letzter Ausgabenposten steht im Zusammenhang mit der Pflege und kann nicht unter den beiden anderen Posten zusammengefasst werden: medizinische Hilfsmittel. Diese als LiMA-Material bezeichnete Bezeichnung bezieht sich auf die Liste der Mittel und Apparate, einen Anhang der Verordnung über Leistungen und Pflege (KLV).
Sozial- und Hotelanteil
Dieser zweite Teil umfasst alle Ausgaben, die nicht direkt mit der Pflege zusammenhängen. Diese umfangreiche Kategorie umfasst sowohl Hoteldienstleistungen als auch Verwaltungs- und Infrastrukturleistungen. Die vom Kanton definierte analytische Buchhaltung unterscheidet zwei Unterkategorien: Hotellerie und soziokulturelle Begleitung.
Alles, was nicht direkt mit der Pflege zu tun hat, fällt in den Bereich Sozial- und Hotellerie. Dazu gehören:
Sozio-kulturelle Begleitung: Aktivitäten und Materialien für das Wohlbefinden und das soziale Leben
Dieser Teil wird durch den Pflegepreis finanziert, der vom Bewohner oder der Bewohnerin zu tragen ist. Der Betrag variiert je nach:
die Art des Zimmers (Einzel- oder Doppelzimmer),
die angebotene Hotelkategorie,
eine eventuelle kommunale Unterstützung.
Im Wallis liegt der Tagespreis je nach diesen Kriterien zwischen 104 CHF und 171 CHF.
Wenn eine Person diese Kosten nicht allein tragen kann, kann der Kanton über die Ergänzungsleistungen eingreifen, jedoch nur bis zu einem für jedes Pflegeheim festgelegten Höchsttarif.
Der Pensionspreis entspricht dem Betrag, den die Bewohnerin oder der Bewohner täglich für den sozial-hoteleigenen Teil des Aufenthalts im Pflegeheim bezahlt (z. B. für ein Einzelzimmer in der Wohngemeinde).
Der Pensionspreis beinhaltet mindestens:
ein möbliertes Zimmer (elektrisches Bett, Nachttisch usw.),
Grundversorgung (Strom, Wasser, Heizung usw.),
Verpflegung und Snacks (bei Bedarf angepasst an spezielle Ernährungsbedürfnisse),
Pflegeleitung (CHF 2.-): für Aufgaben zur Überwachung der Pflegeaktivitäten.
Psychogeriatrie (CHF 1.-): Beteiligung an der Zeit, die der Leiter der Psychogeriatrie für die Verbesserung der klinischen Praktiken und die individuelle Betreuung aufwendet.
Palliativpflege (CHF 0.50.-): Beteiligung an der Zeit, die der Verantwortliche für die Palliativpflege für die Verbesserung der klinischen Praktiken und die individuelle Betreuung aufwendet.
Qualität (CHF 0.50.-): Beteiligung an der Zeit, die der Qualitätsbeauftragte für das Qualitätsmanagement aufwendet.
Animation (CHF 0.50): Beteiligung an der Zeit, die der Verantwortliche für die soziokulturelle Begleitung für die Entwicklung von Aktivitäten aufwendet.
Weiterbildung (CHF 1.50): Beteiligung an der (internen oder externen) Weiterbildung des gesamten Personals im Zusammenhang mit der Betreuung der Bewohner.
Woher kommt die Finanzierung einer Pflegeheims?
Der Betrieb eines Pflegeheims basiert auf mehreren Finanzierungsquellen.
Einwohner: 47,79 % Fast die Hälfte der Kosten wird direkt von den Personen getragen, die in einem Pflegeheim leben, über den Preis für die Unterbringung.
Krankenversicherer: 23,87 % Der Anteil für die von der Grundversicherung definierten Leistungen wird von den Versicherern finanziert.
Kanton: 14,97 % Der Kanton beteiligt sich insbesondere an der Restfinanzierung der Pflege und an bestimmten Subventionen.
Gemeinden: 6,23 % Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung oder unterstützen die von ihnen betriebenen oder geförderten Pflegeheime.
Sonstige Produkte: 7,14 % Es gibt verschiedene Beiträge, zum Beispiel externe Hilfen oder punktuelle Unterstützungen.
Ein wichtiger Akteur für die lokale Wirtschaft
Über alle Bereiche hinweg entfällt der größte Teil der Ausgaben eines Pflegeheims auf Personalkosten, nämlich rund 80 % der Gesamtkosten. Kantonweit beschäftigen die Pflegeheime über 5000 Personen, was einem Lohnvolumen von über 290 Millionen Schweizer Franken entspricht. Diese Beträge kommen direkt der regionalen Wirtschaft zugute und verdeutlichen die wichtige Rolle der Pflegeheime nicht nur für die Familien, sondern auch für die Lebensqualität im Wallis.