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Umsetzung der zweiten Stufe der Pflegeinitiative

Die Umsetzung der zweiten Etappe des Verfassungsartikels 117b über die Pflegeinitiative soll die Arbeitsbedingungen verbessern und die berufliche Entwicklung der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner in der Schweiz fördern. Diese Informationsseite wurde speziell für die Leiterinnen und Leiter von Alten- und Pflegeheimen entwickelt, um sie über die Herausforderungen, die wichtigsten Punkte des Projekts und die kommenden Schritte zu informieren.


Herausforderungen für die Pflegeheime

  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen: Eine bessere Lebensqualität am Arbeitsplatz für das Pflegepersonal könnte die Fluktuation und die krankheitsbedingten Fehlzeiten reduzieren und gleichzeitig die Zufriedenheit und Loyalität des Personals erhöhen.
  • Attraktivität des Berufs: Optimale Arbeitsbedingungen machen den Beruf für neue Absolventen attraktiver und tragen dazu bei, Personalmangel zu vermeiden.
  • Einhaltung von Vorschriften: Die Einführung neuer Standards und Vorschriften erfordert eine schnelle Anpassung, um die Einhaltung zu gewährleisten und Sanktionen zu vermeiden.
  • Vorbehalte und Grenzen: Pflegeheime stehen vor mehreren Herausforderungen, darunter unzureichende Finanzierung, mögliche Auswirkungen auf andere Personalkategorien und das Risiko, dass sich der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften kurzfristig verschärft.

Kernpunkte des Entwurfs

Das neue Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP)

Der Entwurf des Gesetzes über ie Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) zielt auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Pflegefachpersonal in der Schweiz ab. Das Gesetz reagiert auf die Herausforderungen des Mangels an qualifiziertem Personal und macht den Beruf für neue Absolventen attraktiver. Allerdings erfordert die Umsetzung des BGAP eine angemessene Finanzierung, um zusätzlichen finanziellen Druck auf die Pflegeheime zu vermeiden und einen erfolgreichen Übergang zu gewährleisten, ohne den Arbeitskräftemangel zu verschärfen.

Verkürzung der maximalen Wochenarbeitszeit: Von 50 auf 45 Stunden mit Ausgleich für Überstunden.

Normale Wochenarbeitszeit: Zwischen 38 und 42 Stunden.

Ausgleich für Überstunden: Durch Freizeit oder Bezahlung mit einem Aufschlag von mindestens 25 %.

Ausgleich für Nachtarbeit: Entspricht den derzeitigen Bestimmungen.

Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsarbeit: Entspricht den derzeitigen Bestimmungen.
Vorbehalt: Zusätzliche Ausgleichszahlungen erfordern eine klare Finanzierung.

Bezahlte Umkleidezeit: Wenn am Arbeitsplatz erforderlich.

Mindestdauer und Bezahlung von Pausen: Entspricht den aktuellen Bestimmungen.

Berücksichtigung und Vergütung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten: Entsprechend den zukünftigen Vorschriften.

Bekanntgabevon Dienstplänen: Mindestens vier Wochen im Voraus.

Ausgleich für kurzfristige Arbeitseinsätze: Von 25% auf 50%.


Gesamtarbeitsverträge (GAV)

Das BGAP führt die Verpflichtung ein, dass die Sozialpartner für das Pflegepersonal im ganzen Land einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) aushandeln müssen. Zwei Varianten stehen zur Konsultation:

  • Variante 1: Ermöglicht es, in einem GAV von den Bestimmungen des BGAP abzuweichen, indem weniger günstige Regelungen für die Arbeitnehmer vorgesehen werden.
  • Variante 2: Verbietet jegliche Bestimmung, die ungünstiger ist als die des BGAP.

Die Sozialpartner müssen Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen aufnehmen und einen GAV aushandeln, der die neuen vom BGAP festgelegten Normen respektiert und gleichzeitig die regionalen Besonderheiten und die Bedürfnisse der sozialen Gesundheitseinrichtungen berücksichtigt.

Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG)

Die Revision des Gesundheitsberufegesetzes zielt darauf ab, die Ausbildung und die Kompetenzen der Pflegefachkräfte in der Schweiz zu stärken. Es werden Änderungen eingeführt, um die fortgeschrittene Pflegepraxis (Advanced Nursing Practice, ANP) in das Ausbildungssystem zu integrieren und damit eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu gewährleisten, die internationalen Standards entspricht. Diese Überarbeitung ist von entscheidender Bedeutung, um die Fachkräfte auf die wachsenden Anforderungen des Gesundheitssektors vorzubereiten. Für die Ausbildungsgänge, die zum ANP-Titel führen, werden zwei Varianten vorgeschlagen:

Variante 1: Integration des dualen Ausbildungssystems mit dem Erwerb eines Masterabschlusses oder anderer anerkannter Abschlüsse.

Variante 2: Nur der Erwerb eines Masterabschlusses würde die Zulassung zur Berufsausübung ermöglichen.

Konsultation und Beteiligung der Sozialpartner

Die am 8. Mai 2024 eingeleitete Konsultation läuft bis zum 29. August 2024. Die Sozialpartner, einschliesslich AVALEMS, sind über ihre nationalen Dachverbände (CURAVIVA für AVALEMS) und die kantonale Task Force Krankenpflege aktiv beteiligt.

Etappen der Umsetzung

  • 8. Mai 2024: Beginn der Konsultation
  • 10. Juni 2024: Informationsveranstaltung des BAG
  • 29. August 2024: Ende der Konsultation

Für weitere Informationen und zur Teilnahme an der Konsultation besuchen Sie bitte die Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).