GAV LZP: Auslegungsregeln
Die eingeschränkte Paritätische Kommission (EPK) sorgt im Auftrag der Paritätischen Berufskommission (PBK) für die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Personal in der Langzeitpflege.
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3: Präzisierung des Begriffs «Lernende»
Kapitel 2: Arbeitsverhältnisse
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Kapitel 3: Organisation und Arbeitsbedingungen
Artikel 18 Absatz 2: Der Begriff des Pikettdienstes
Artikel 21: Beginn des Ferienanspruchs
Kapitel 4: Lohn und Zulagen
Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a: Lohnfortzahlung in den ersten Krankheitstagen
Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b: Begriff des entsprechenden Lohns
Kapitel 5: Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
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Kapitel 6: Paritätische Organe
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Kapitel 7: Streitbeilegung
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Kapitel 8: Vollzugskostenbeitrag GAV
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Kapitel 9: Schlussbestimmungen
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Anhänge
Anhang 2: Einstufung von Fachpersonen Betreuung (FaBe)
von Anhang 2 _ Diätkoch – ChefKoch