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Ergänzungsleistungen (EL)

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV werden gewährt, wenn die Renten und anderen Einkommen die lebensnotwendigen Ausgaben nicht decken. Sie sind ein Recht und dürfen nicht mit Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge verwechselt werden.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die:

  • Einen eigenen Anspruch auf eine AHV-Rente (auch bei vorzeitigem Rentenbezug), eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder Taggelder der IV für mindestens sechs Monate haben.
  • Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
  • Schweizer Bürger sind oder, wenn sie Ausländer sind, seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben. Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. In der Regel werden EL ohne Karenzfrist an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA gewährt.

Nützliche Links und Formulare