Hilflosenentschädigung
Eine Person gilt als hilflos, wenn sie für die alltäglichen Lebensverrichtungen (sich kleiden, Eine Person gilt als hilflos, wenn sie regelmässig auf die Hilfe Dritter bei den gewöhnlichen Lebensverrichtungen (sich anziehen, Körperpflege, essen usw.) angewiesen ist und ihr Zustand ständige Pflege oder persönliche Überwachung erfordert. Wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn Sie an einer leichten, mittelschweren oder schweren Hilflosigkeit leiden. Für einen Versicherten, der in einem Pflegeheim lebt, beträgt die monatliche Entschädigung, die weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängt (ab dem 01. Januar 2025) :
- 630 CHF bei mittelschwerer Hilflosigkeit.
- 1008 CHF bei schwerer Hilflosigkeit.
Für weitere Informationen zur Hilflosenentschädigung besuchen Sie bitte die Website des Kantonalen IV-Amts Wallis.