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AVALEMS
Avenue de Tourbillon 19
1950 Sion

Übernahme der Pflegekosten

Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim gehen zu Lasten des Bewohners. Der Anteil des Bewohners an den Kosten der Langzeitpflege variiert zwischen 0% und 20%, abhängig von seinem Nettovermögen:

Reduzierung der Kostenbeteiligung

Es obliegt dem Bewohner oder seinem gesetzlichen Vertreter, auf der Grundlage des staatlichen Formulars „Beteiligung Versicherte“ nachzuweisen, dass die Kostenbeteiligung reduziert werden kann. Die restlichen Kosten für Kurzaufenthalte werden von der öffentlichen Hand (Kanton und Gemeinde) und den Sozialversicherungen für 5 Wochen übernommen.

Nach der sechsten Woche spricht man nicht mehr von einem Kurzaufenthalt und die Modalitäten der Kostenbeteiligung beziehen sich dann auf den Langzeitaufenthalt. Die Kosten für die medizinische Versorgung werden durch die vom KVG anerkannten Leistungen gedeckt.

Informationen für Einwohner aus anderen Kantonen

Bewohner, die aus einem anderen Kanton als dem Wallis kommen, müssen sich an den Kanton ihres Steuerwohnsitzes wenden, um zu prüfen, welchen Beitrag der betreffende Kanton übernimmt. Walliser Bewohner, die in ein APH außerhalb des Kantons ziehen möchten, müssen sich mit der Dienststelle für Gesundheitswesen in Verbindung setzen:

Service de la Santé publique
Avenue de la Gare 23
1950 Sion
Tel. 027 606 49 00
santepublique@admin.vs.ch

Verfügbare finanzielle Hilfen

Finanzielle Unterstützung wie Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel oder Ergänzungsleistungen können bei der kantonalen IV-Stelle oder der Ausgleichskasse des Kantons Wallis beantragt werden.

Hilfsmittel der AHV

Sie haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn Sie eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind. Diese Hilfsmittel werden von den Ausgleichskassen oder ihren Zweigstellen gewährt.

Hilflosenentschädigung

Eine Person gilt als hilflos, wenn sie für die alltäglichen Lebensverrichtungen (sich kleiden, sich waschen, essen usw.) regelmäßig der Hilfe Dritter bedarf und ihr Zustand eine dauernde Pflege oder eine persönliche Überwachung erfordert. Wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn Sie an einer Hilflosigkeit leichten, mittleren oder schweren Grades leiden. Für einen Versicherten, der in einem Pflegeheim lebt, beträgt die Entschädigung, die weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängig ist, monatlich :

Für weitere Informationen über Hilflosenentschädigungen besuchen Sie bitte die Website der Kantonalen IV-Stelle Wallis.

Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV werden gewährt, wenn die Renten und anderen Einkünfte den Lebensbedarf nicht decken. Sie sind ein Recht und nicht zu verwechseln mit Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die :

Nützliche Links und Formulare