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Vorentwurf zur Revision des Gesundheitsgesetzes (GesG)

Der Verband Walliser Pflegeheim begrüsst den Vorschlag, die Rolle der kantonalen Pflegefachperson zum ersten Mal in der Schweiz in einem Gesundheitsgesetz zu verankern, als Dachorganisation von Institutionen, die insgesamt 850 Pflegefachpersonen beschäftigen. Der Verband wünscht jedoch, dass die Aufgaben geklärt und ausgeweitet werden.

Entwicklung

Artikel 11a (neu) des Entwurfs zur Revision des Gesundheitsgesetzes verankert die Rolle der kantonalen Pflegefachperson. Dieser Artikel entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Motion Melly und anderen, angenommen am 15. Juni 2023).

Die Pflegeheime beschäftigen insgesamt 850 Pflegefachpersonen. Im Alltag liegt die Verantwortung für die Pflege bei der Pflegedienstleiterin oder dem Pflegedienstleiter der Institution. Die Pflegeheime sind daher besonders betroffen und sich der Bedeutung und der Rolle der Pflege bewusst. Aus diesem Grund begrüsst die AVALEMS den Willen des Walliser Gesetzgebers, zum ersten Mal in der Schweiz die Rolle der kantonalen Pflegefachperson in einem Gesundheitsgesetz zu verankern.

Der Revisionsentwurf hat die Mitglieder jedoch enttäuscht, um nicht zu sagen schockiert. Nicht nur ist die Rolle die einzige, die geschlechtsspezifisch ist (Kantonsarzt, -apotheker und -tierarzt werden in der neutralen männlichen Form genannt), sondern diese Rolle beschränkt sich auch auf „eine Vision entwickeln“ und „den Kantonsarzt unterstützen“.

Nach dem Vorbild des Kantonsarztes wäre es wünschenswert, dass das Gesetz für die Stelle des Kantonspflegers definierte Vorrechte und eine Führungsrolle innerhalb des Amtes für Gesundheit verankert. In Anbetracht der Ausrichtung der Pflege in den Pflegeheimen und der Spitex wäre die Kantonspflegefachperson für die Überwachung und die Festlegung der Pflegestandards zuständig, insbesondere in den Pflegeheimen und bei der Spitex.

Die vom Staatsrat genehmigte Planung der Langzeitpflege im Jahr 2023 zeigt, dass es unmöglich ist, dem steigenden Bedarf an Pflegeressourcen, der insbesondere von den subventionierten Institutionen ausgeht, gerecht zu werden. Nach dem Vorbild des Kantonsarztes könnte die kantonale Pflegefachperson für die angemessene Zuteilung der Pflegeressourcen zuständig sein, indem sie die Mindestdotierungen nach den Prioritäten des öffentlichen Gesundheitswesens priorisiert.

Diese übergreifende Vision sollte auch dazu dienen, Qualitätsstandards für die Pflege festzulegen, die für alle Institutionen des Gesundheitswesens (im Sinne von Artikel 73 des Gesetzes) gelten. Die AVALEMS möchte die Aufmerksamkeit auf die ungleichheit zwischen den kantonalen Normen und Kontrollen, die auf die Pflege in Pflegeheimen angewandt werden, und der Praxis, die zum Beispiel in einer Institution wie dem Spital Wallis angewandt wird, lenken.

Die AVALEMS schlägt daher vor, den Entwurf des Artikels 11a wie folgt zu ändern:

Version in KonsultationAbgeänderte Fassung
Art. 11a (neu) Kantonale KrankenschwesterArt. 11a (neu) Kantonaler Krankenpfleger
1 Die Kantonspflegefachperson ist im Rahmen des Amtes für Gesundheit mit der Förderung und Aufwertung der Pflegeberufe und der Entwicklung einer strategischen Vision der Pflege beauftragt.1 Die Kantonspflegefachperson ist im Rahmen des Amtes für Gesundheitswesen mit allen Fragen der Pflege betraut und gehört der Direktion des Amtes für Gesundheitswesen an. Er ist in der Ausführung seiner Aufgaben selbständig. Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben Mitarbeiter hinzuziehen, insbesondere Gesundheitspfleger.
2 Sie unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt bei der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens.2 In Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin nimmt es die Aufsicht über die Gesundheitsberufe wahr, insbesondere im Bereich der Krankenpflege.
 3. Er sorgt für einen sinnvollen und angemessenen Einsatz der Pflegeressourcen. Er legt die Mindest- und Höchstdotierungen innerhalb der subventionierten Pflegeeinrichtungen fest.
 4. Er unterstützt den Kantonsarzt/die Kantonsärztin bei der Entscheidungsfindung in besonderen Situationen (Epidemien etc.).

Andere Artikel

AVALEMS nimmt zu den anderen Artikeln, die im Rahmen der Konsultation vorgelegt wurden, nicht Stellung.