Verantwortung, Berufsgeheimnis, Schweigepflicht und Datenschutz
Die in der Seelsorge in einem APH tätigen Personen verfügen über ein Pflichtenheft und sind gegenüber dem Arbeitgeber für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Die Mitarbeitenden des Seelsorgedienstes unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 320 des Strafgesetzbuches. Des Weiteren gilt für sie die Schweigepflicht. Sie nehmen Abstand von allem, was den Interessen der Bewohner und des APH, in dem sie tätig sind, schaden könnte. In diesem Sinne unterstehen sie dem Amtsgeheimnis in Bezug auf alle Tatsachen, von denen sie im Lauf ihrer Tätigkeit im APH Kenntnis erhalten. Ausserdem respektieren sie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.