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Leben im Pflegeheim (Pflege und ethische Aspekte)

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Kann ich meinen Arzt wählen, wenn ich in das Pflegeheim eintrete?

Sie können Ihren Arzt oder Ihre Therapeuten behalten, sofern diese bereit sind, ins Pflegeheim zu reisen, um dort zu konsultieren. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen sich Ihre Familie oder Ihre Angehörigen um die Organisation von Terminen, Fahrten und Behördengängen kümmern.

Sie können auch einen behandelnden Arzt aus dem Netzwerk von Ärzten und Therapeuten wählen, die im Pflegeheim zusammenarbeiten und dort regelmäßig tätig sind.

In jedem Fall ist die Frage der Wahl wichtig und sollte bei Ihrem Eintritt in ein Pflegeheim mit den Verantwortlichen der Einrichtung geklärt werden.

Welche Medikamente muss ich im Pflegeheim einnehmen?

Einleitend sollte daran erinnert werden, dass die ältere Person ein Partner in der Pflege und Betreuung ist. Sie hat das Recht, angehört und informiert zu werden, und jede Betreuungsoption muss mit ihr und/oder ihren Angehörigen besprochen werden. Mit Ausnahme von Notfällen muss die Person frei und informiert einwilligen können.

Bei Ihrem Eintritt wird Ihr Hausarzt einen umfassenden Gesundheitscheck erstellen und Ihnen ein oder mehrere Medikamente verschreiben. Wenn Ihr Eintritt in das Pflegeheim auf einen Krankenhausaufenthalt folgt, wird die Verschreibung vom Krankenhausarzt ausgestellt.

Anschließend werden regelmäßig Folgekonsultationen angeboten. Mindestens alle sechs Monate wird eine Bewertung der Pflege und der Medikamente vorgenommen. Außerdem steht Ihr Arzt in ständigem Kontakt mit dem Pflegeteam des Pflegeheims, das Sie im Alltag begleitet.

Welche Pflegeleistungen werden in Pflegeheimen angeboten?

Pflegeheime bieten die folgenden therapeutischen Behandlungen an, die auf der Grundlage individueller Anfragen oder auf ärztliche Anordnung erbracht werden können:

  • Ergotherapie und Physiotherapie;
  • Massagen;
  • Aktivierung und Fitnessangebote;
  • Ernährungsberatung;
  • medizinische Fußpflege (Podologie);
  • Kunsttherapie, Aromatherapie und Tiertherapie;
  • Psychogeriatrie und Gerontopsychologie.

Diese Angebote sind in den verschiedenen Pflegeheimen nicht identisch. In den meisten Fällen sind diese Kosten von den Heimbewohnern selbst zu tragen, werden aber von der gesetzlichen Krankenversicherung oder den Zusatzversicherungen erstattet.

Welche Rechte habe ich, wenn ich in das Pflegeheim eintrete?

Ihre wichtigsten Rechte können wie folgt zusammengefasst werden:

  • das Recht auf Information;
  • freie und informierte Zustimmung;
  • die Patientenverfügung, den oder die therapeutische(n) Vertreter(in) und die Vorsorgevollmacht;
  • das Recht auf freie Wahl;
  • die Zustimmung zu Zwangsmaßnahmen;
  • das Berufsgeheimnis;
  • den Zugang zur Akte;
  • das Recht auf Begleitung und Beratung;
  • Organ- und Gewebespenden.

Sie haben nicht nur Rechte, die besser bekannt gemacht werden sollten, sondern auch Pflichten, die Sie in Ihrem eigenen Interesse wahrnehmen sollten. So müssen Sie das medizinische und pflegerische Team so genau wie möglich über Ihre Symptome, die erhaltenen oder laufenden Behandlungen und die Auswirkungen bereits durchgeführter Therapien informieren.

Ebenso liegt es in Ihrer Verantwortung, die verordnete Behandlung zu befolgen und im Falle einer Unterbrechung diese zu melden.

Weiter zu gehen: „Das Wichtigste zum Thema Patientenrechte“.

Kann das Pflegeheim Maßnahmen ergreifen, um mich daran zu hindern, mich frei zu bewegen?

Wenn Sie sich selbst oder andere gefährden, kann das Pflegeheim für eine begrenzte Zeit freiheitsbeschränkende Maßnahmen beschließen.

Hierfür ist Ihre Zustimmung erforderlich. Wenn Sie nicht zustimmen oder sich nicht mehr äußern können, werden die Familie, die oder der therapeutische Vertreter konsultiert.

Diese Maßnahmen, die von der medizinischen oder pflegerischen Leiterin oder dem medizinischen oder pflegerischen Leiter der Einrichtung bestätigt werden müssen, können nur in Ausnahmefällen verhängt werden, wenn..:

  • andere, die persönliche Freiheit weniger einschränkende Maßnahmen versagt haben oder nicht möglich sind;
    • und so weit wie möglich nach Rücksprache mit der Bewohnerin/dem Bewohner oder der Person, die befugt ist, sie/ihn zu vertreten;
    • und wenn das Verhalten der Bewohnerin/des Bewohners eine ernste Gefahr* für ihr/sein Leben oder das Leben Dritter darstellt oder eine ernste Störung des Gemeinschaftslebens und der Pflegeleistung verursacht.

*Es handelt sich um Maßnahmen für:

  • Schutz vor Unfällen (z. B. Vermeidung von Stürzen bei unkontrolliertem Umherirren);
  • Schutz vor Selbstverletzung (z. B. Kratzen, Ausreißen der Haare);
  • Schutz von medizinischen oder paramedizinischen Maßnahmen (z. B. Verhinderung des Herausziehens von Kathetern, Sonden, Infusionen oder Verbänden);
  • Schutz von Drittpersonen vor gezielten oder ungezielten Angriffen (z. B. Schläge, Werfen von Gegenständen, Verdrehen eines Arms);
  • Schutz von Dritten vor störendem Verhalten (z. B. übermäßiger Lärm, Entblößen, Eindringen in die Privatsphäre).

Das Pflegeheim muss zudem die Maßnahmen dokumentieren und regelmäßig überprüfen, ob sie wirksam oder einfach nur nützlich sind.

Weiter gehen:

Werden meine Familie und ich eine Bezugsperson haben?

Ja, in den meisten Pflegeheimen wird eine Bezugsperson ernannt, die das Betreuungsprojekt der älteren Person verfolgt und Verbesserungsvorschläge der Familie entgegennimmt und weiterleitet.

Kann ich Exit in Anspruch nehmen, wenn ich in einem Pflegeheim lebe?

Ja. Am 27. November 2022 hat die Walliser Bevölkerung das Gesetz über die Palliativpflege und die Begleitung der Suizidhilfe in Institutionen (Palliativpflegegesetz, PSpG) angenommen.

Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Beihilfe zum Suizid fest, sieht aber auch vor, wie diese Voraussetzungen überprüft werden können. Auf diese Weise gewährleistet das Gesetz das Recht der Betroffenen auf Selbstbestimmung und Würde und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Praxis in einen Rahmen eingebettet ist und nicht zu Auswüchsen führt.

Weiterführende Fragen: Gesetz über die Palliativpflege und die Praxis der Suizidbeihilfe in Institutionen

Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht, Beistandschaft, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament?

Vollmacht: Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (wie z.B. die Erledigung Ihrer administrativen Korrespondenz), können Sie eine Person, die Ihnen nahe steht, bevollmächtigen, dies für Sie zu tun.

Beistandschaft: Wenn keine Familie oder kein Vertreter vorhanden ist, oder in schwierigen finanziellen oder familiären Situationen, können Sie beim Friedensgericht (APEA) die Ernennung eines Beistands beantragen. Das Pflegeheim kann auch im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Bewohners oder einer Bewohnerin auf diesen Beistand zurückgreifen.

Vorsorgeauftrag: Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, an Ihrer Stelle zu handeln, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig und damit handlungsunfähig sind.

Die Vollmacht kann einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, wie einer Bank oder einer Institution, erteilt werden. Sie können auch eine Ersatzperson benennen, für den Fall, dass die ursprünglich gewählte Person die Vollmacht ablehnt oder kündigt.

Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung kann in jedem Alter verfasst werden. In der Patientenverfügung wird festgelegt, welchen medizinischen Behandlungen Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen. Sie können auch eine Vertrauensperson benennen, die im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit mit den Ärzten über die medizinische Versorgung sprechen und in Ihrem Namen entscheiden soll. Sie können dieser Person Anweisungen erteilen und Ihre Wünsche mitteilen.

Testament: Im Gegensatz zu früheren Verfügungen wird der in einem Testament zum Ausdruck gebrachte Wille erst nach Ihrem Tod wirksam. Das Testament regelt die Nachlassangelegenheiten. Es kann auch einen Testamentsvollstrecker für die Verwaltung, Abwicklung und Verteilung des Nachlasses bestimmen. Um gültig zu sein, muss ein Testament in handschriftlicher Form verfasst und von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin datiert und unterzeichnet werden.

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An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein Problem oder eine Beschwerde über das Pflegeheim habe?

Wenn Sie Grund haben, sich über eine Verletzung Ihrer Rechte oder das Verhalten eines Angehörigen der Gesundheitsberufe zu beschweren, können Sie die folgenden Schlichtungs- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten nutzen:

  • die Direktion der betreffenden Einrichtung kontaktieren;
  • den kantonalen Ombudsmann für Gesundheit und soziale Einrichtungen kontaktieren (bei Bedenken, Beschwerden oder Berichten über Missstände im Gesundheitsbereich, ausgenommen finanzielle Streitigkeiten);
  • eine Beschwerde einreichen.

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