GAV LZP: Auslegungsregeln
Die Beschränkte Paritätische Kommission (EPBK) gewährleistet im Auftrag der Paritätischen Berufskommission (PBK) die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Personal in der Langzeitpflege.
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art.3: Präzisierung des Begriffs des Auszubildenden
Art.3: Anwendungsbereich für Berufe, die nicht in Anhang 2 aufgelistet sind
Kapitel 2: Arbeitsverhältnisse
Noch kein Inhalt
Kapitel 3: Organisation und Arbeitsbedingungen
Art. 13: Umkleidezeit
Art. 15: Pausen während der Nachtarbeit
Art.18, Abs.2: Begriff des Piketts
Art.21: Beginn des Urlaubsanspruchs
Kapitel 4: Gehalt und andere Zulagen
Art. 29, Abs. 2: Lohnfortzahlung in den ersten Krankheitstagen
Art. 29, Abs. 2: Begriff des entsprechenden Lohns
Art. 30, Ab. 4: Urlaub für den zweiten Elternteil
Kapitel 5: Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Noch kein Inhalt
Kapitel 6: Paritätische Organe
Noch kein Inhalt
Kapitel 7: Beilegung von Streitigkeiten
Noch kein Inhalt
Kapitel 8: Beitrag zu den Kosten für die Anwendung des GAV
Noch kein Inhalt
Kapitel 9: Schlussbestimmungen
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Anhänge
Anhang 2: Klassifizierung von ESAs
Anhang 2: Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» in der Einstufungstabelle