info@avalems.ch

027 / 323 03 33

AVALEMS
Avenue de Tourbillon 19
1950 Sion

DGSK-Richtlinie zur Organisation und Finanzierung der EUP

Anwendungsbereich

In Anbetracht des wirtschaftlichen Risikos, das mit einem zeitlich begrenzten Projekt verbunden ist, bei dem die langfristige Finanzierung mit den Krankenversicherern ohne Erfolgsgarantie ausgehandelt werden muss, erscheint es unangebracht, die Folgen einer Unterfinanzierung auf eine bereits bestehende Wirtschaftseinheit abzuwälzen.

  • Unabhängig von der Trägerstruktur des Projekts muss die EUP eine eigenständige wirtschaftliche und rechtliche Einheit sein (ähnlich wie ein APH, das z. B. einer Spitex-Organisation betreiben möchte).

Aufnahmekriterien und Entscheidungsprozess

In Anhang 1 wird ein vierseitiger Validierungsprozess beschrieben (Spitalarzt, SOMEKO, verantwortliche Pflegekraft und Patient), doch aus der Richtlinie geht nicht eindeutig hervor, wer im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet.

  • Präzisieren Sie diesen Punkt, um die Aufnahmeentscheidungen rechtlich abzusichern.

Was geschieht mit einem Patienten, dessen Rückkehr nach Hause während des Aufenthalts unmöglich wird? Die Richtlinie erwähnt eine stationäre Wiederaufnahme, sieht aber nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, das EUP-Bett in ein vorübergehendes Wartebett umzuwandeln.

  • Präzisieren Sie diesen Punkt, um die Aufnahmeentscheidungen rechtlich abzusichern.

Medizinische Betreuung

Die Richtlinie verlangt eine Zusammenarbeit mit einem „im Wallis gelegenen Spital“ und nennt dann hauptsächlich das Spital Wallis (HVS).

  • Könnten andere anerkannte private Spitäler diese Rolle übernehmen?
  • Gleiche Frage für Strukturen wie die HANOW?

Finanzierung

Die vorgeschlagene Finanzierung (CHF 7’500 pro Bett/Jahr) ist deutlich geringer als die für Kurzaufenthaltsbetten vorgesehene Finanzierung (CHF 15’000 pro Bett/Jahr). Darüber hinaus sieht die Richtlinie keine Entschädigung vor, wenn die Betten nicht belegt werden. Dies stellt ein grosses Problem für die finanzielle Nachhaltigkeit dar, insbesondere bei unregelmässiger Belegung.

  • Erwägung eines Mechanismus, bei dem das Partnerspital die Zimmer vermietet, um die Rentabilität zu sichern.

Die zusätzlichen Mittel für das Personal (CHF 64.-/Tag) scheinen nicht auszureichen, um die Anforderungen (Rehabilitation, verstärkte medizinische Betreuung) zu decken.

  • Eine gründliche Finanzanalyse ist erforderlich, um die Angemessenheit der Beträge zu überprüfen. Angesichts des Pilotcharakters des Projekts könnte jedoch eine Defizitgarantie für die Struktur, die die EUP betreibt, in Betracht gezogen werden.

Es ist keine Finanzierung für die Infrastruktur vorgesehen. Ausserdem werden die Infrastrukturen nicht näher erläutert (mit der vagen Ausnahme eines „Therapieraums“).

  • Genaue Festlegung der erforderlichen Infrastruktur und Einführung eines Tageszuschlags, um die vom Betreiber getätigten Investitionen auszugleichen (oder ggf. die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten).

Die AVALEMS stellt fest, dass die Richtlinie in Anhang 8 die Aushandlung von Tarifverträgen in Verbindung mit Artikel 25a Absatz 2 KVG vorsieht. Es scheint jedoch wesentlich, die Verbindung mit Artikel 7b KLV zu klären, der die Bedingungen für die Übernahme der Leistungen der so genannten „Akut- und Übergangspflege“ durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung festlegt. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass diese Pflege innerhalb von 14 Tagen nach einem Spitalaufenthalt und aufgrund einer formellen ärztlichen Verordnung erbracht werden muss. Während einige der in der EUP erbrachten Leistungen unter diese Kategorie fallen können, würden andere eher der Logik der Rehabilitation entsprechen.

  • Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und eine ordnungsgemässe Rechnungsstellung zu gewährleisten, sollte in der Richtlinie eindeutig festgelegt werden, welche Regelung für jede Art von Leistung gilt und welche Auswirkungen dies auf die Tarifbeziehungen mit den Versicherern hat. Andernfalls kann ein Risiko der Verwirrung oder der Verweigerung der Kostenübernahme nicht ausgeschlossen werden.

Administrative Zuständigkeiten

Die Richtlinie verpflichtet das APH, jede Überschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer (42 Tage) zu melden.

  • Diese Verantwortung sollte bei dem Spitalarzt liegen, der die Behandlung bestätigt, oder zumindest geteilt werden, damit dieser Verwaltungsaufwand nicht allein auf das APH abgewälzt wird.

Die administrative Betreuung im Zusammenhang mit dem Pilotbetrieb (Datenerhebung für den DGW) stellt eine zusätzliche Arbeitsbelastung dar.

  • Stellen Sie im Rahmen des Pilotprojekts zusätzliche Finanzmittel für diese Aufgaben bereit oder schliessen Sie einen Mechanismus zur Deckung des Defizits ein.
  •  

Modalitäten der interinstitutionellen Zusammenarbeit

Wenn die EUP von einem APH betrieben wird, muss laut Richtlinie mit dem Spital Wallis zusammengearbeitet werden.

  • Die AVALEMS möchte wissen, wie mit Fällen umgegangen werden soll, in denen Patienten aus Spitälern ausserhalb des Kantons kommen (z. B. Hôpital Riviera-Chablais oder Inselspital), um operative Blockaden zu vermeiden.

Schlussfolgerung

Die AVALEMS bekräftigt ihre grundsätzliche Unterstützung für die Entwicklung von Übergangspflegeeinheiten (EUP), die einem echten Bedürfnis nach einer Verbindung zwischen Akutpflege und Rückkehr nach Hause entsprechen. Der Verband schliesst nicht aus, dass APH solche Einrichtungen tragen können, sofern der rechtliche, organisatorische und finanzielle Rahmen dies zulässt. Sie nimmt auch zur Kenntnis, dass einige ihrer Mitglieder an den Überlegungen beteiligt waren, die der Veröffentlichung der Richtlinie vorausgingen, und dass es nun an ihnen liegt, sich individuell zu positionieren. In ihrer jetzigen Form scheinen die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen jedoch keine ausreichenden Garantien zu bieten, um ein ungestörtes Engagement der Institute zu ermöglichen. Daher sind weitere Klarstellungen und Anpassungen erforderlich, bevor eine konkrete Umsetzung in Betracht gezogen werden kann.