SLD CCT: Auslegungsregeln
Die Beschränkte Paritätische Kommission (CPr) gewährleistet im Auftrag der Paritätischen Berufskommission (CPP) die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Personal in der Langzeitpflege.
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art.3: Präzisierung des Begriffs des Auszubildenden
Art.3: Anwendungsbereich für Berufe, die nicht in Anhang 2 aufgelistet sind
Kapitel 2: Arbeitsverhältnisse
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Kapitel 3: Organisation und Arbeitsbedingungen
Art.18, Abs.2: Begriff des Piketts
Art.21: Beginn des Urlaubsanspruchs
Kapitel 4: Gehalt und andere Zulagen
Kapitel 5: Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
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Kapitel 6: Paritätische Organe
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Kapitel 7: Beilegung von Streitigkeiten
Noch kein Inhalt
Kapitel 8: Beitrag zu den Kosten für die Anwendung des GAV
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Kapitel 9: Schlussbestimmungen
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