{"id":2786,"date":"2021-08-16T19:44:00","date_gmt":"2021-08-16T17:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/testavalems.opointzero.ch\/droit-des-resident-e-s\/"},"modified":"2025-09-22T18:13:34","modified_gmt":"2025-09-22T16:13:34","slug":"droit-des-resident-e-s","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avalems.ch\/de\/droit-des-resident-e-s\/","title":{"rendered":"Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Patientenverf\u00fcgung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht st\u00e4rkt in erster Linie das Recht auf Selbstbestimmung und regelt schweizweit die G\u00fcltigkeit und Tragweite von Patientenverf\u00fcgungen.&nbsp; Die Bewohnerin oder der Bewohner oder ihre\/seine&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ejpd.admin.ch\/ejpd\/fr\/home\/aktuell\/news\/2011\/2011-01-12.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gem\u00e4ss dem neuen Erwachsenenschutzrecht benannte Vertretungsperson<\/a>&nbsp;entscheidet \u00fcber die Annahme oder Ablehnung medizinischer Massnahmen, auch am Lebensende. Die Grundvoraussetzung hierf\u00fcr ist, dass sie\/er fr\u00fch genug, detailliert und nachvollziehbar \u00fcber ihre\/seine medizinische Situation aufgekl\u00e4rt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Patientenverf\u00fcgungen gestatten es jeder handlungsf\u00e4higen Person festzulegen, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunf\u00e4higkeit w\u00fcnscht oder ablehnt. Dar\u00fcber hinaus kann sie eine Person benennen, die in einem solchen Fall an ihrer Statt Entscheidungen treffen kann (vertretungsberechtigte Person). F\u00fcr APH empfehlen wir ausdr\u00fccklich die Musterverf\u00fcgung der FMH\/SAMW (Kurz- und ausf\u00fchrliche Version).(Curaviva, 2016)<\/p>\n\n\n\n<p>In unserer Institution pr\u00fcfen wir bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen\/Bewohner, ob eine solche Verf\u00fcgung vorhanden ist. Liegt keine Verf\u00fcgung vor, empfehlen wir allen urteilsf\u00e4higen Bewohnerinnen und Bewohnern, ein solches Dokument zu verfassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Advanced Care Planning (ACP)[1]<\/h2>\n\n\n\n<p>Unsere Institution verwendet zudem das&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.planificationprealable.ca\/resource\/manuels\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Advanced Care Planning (ACP)<\/a>&nbsp;als Hilfsmittel zur Planung, Vorbereitung und Entscheidungsfindung f\u00fcr den Fall der Pflegebed\u00fcrftigkeit und zur Vermeidung unn\u00f6tiger Spitaleinweisungen. Ziel des \u00abAdvanced Care Planning\u00bb (gesundheitliche Vorausplanung) ist es, die Werte und Pr\u00e4ferenzen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner zu kennen, die ihre Lebensentscheidungen und Pflegew\u00fcnsche bestimmen.&nbsp;(Bundesamt f\u00fcr Gesundheit, BAG &amp; Palliative&nbsp;ch, 2018)&nbsp;Die entsprechenden Schritte werden in den ersten Wochen nach dem Heimeintritt eingeleitet. Im Allgemeinen sind dazu mehrere Gespr\u00e4che mit der Bewohnerin oder dem Bewohner und ggf. der Angeh\u00f6rigen erforderlich, die an deren\/dessen Situation und Rhythmus angepasst sind. Der Prozess des Advanced Care Planning kann in die Abfassung einer Patientenverf\u00fcgung und\/oder die Benennung einer Vertrauensperson m\u00fcnden. W\u00e4hrend das Advanced Care Planning integraler Bestandteil des Pflegeangebots f\u00fcr die Bewohnerinnen und Bewohner sein sollte, ist die Erstellung von Patientenverf\u00fcgungen ein freiwilliger pers\u00f6nlicher Akt, welcher der Bewohnerin oder dem Bewohner lediglich empfohlen werden kann. Im Zuge des Advanced Care Planning stellen wir sicher, dass ein mit den Werten der Bewohnerin oder des Bewohners \u00fcbereinstimmender Pflegeplan entwickelt wird, wozu auch das Gespr\u00e4ch und die Entscheidung \u00fcber m\u00f6gliche Reanimationsmassnahmen geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vertrauensperson<\/h2>\n\n\n\n<p>Das schweizerische Recht gestattet es Personen, eine therapeutische Vertretung (Vertrauensperson) zu ernennen, die bei Bewusstlosigkeit oder Urteilsunf\u00e4higkeit medizinische Entscheidungen trifft. Das Dokument muss von Hand oder maschinell geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Die Entscheidungen der Vertrauensperson sind von der \u00c4rzteschaft mit allen damit verbundenen Konsequenzen zu respektieren. Die Vertrauensperson kann jederzeit gewechselt werden. Wenn es keine von der Bewohnerin oder vom Bewohner bezeichnete Vertrauensperson gibt, sieht das Gesetz vor, dass entweder die Ehegattin resp. der Ehegatte oder der\/die im gleichen Haushalt lebende eingetragene Partner\/-in, andernfalls die Person, die regelm\u00e4ssig und pers\u00f6nlich Beistand leistet, andernfalls die Nachkommen, dann die Eltern oder schliesslich die Geschwister diese Rolle der Vertrauensperson \u00fcbernehmen. Um als Vertrauensperson in Betracht zu kommen, m\u00fcssen alle genannten Personen auch regelm\u00e4ssigen pers\u00f6nlichen Beistand leisten. Ein Kind, das keinen regelm\u00e4ssigen Kontakt mehr zu seinen Eltern hat, kommt somit nicht als Vertrauensperson in Frage.&nbsp;(Association droit du patient, 2019)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bewegungseinschr\u00e4nkende Massnahmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Demenziell erkrankte Menschen k\u00f6nnen sich und andere Personen aus verschiedenen Gr\u00fcnden gef\u00e4hrden. H\u00e4ufige Ursachen daf\u00fcr sind emotionale St\u00f6rungen und Verhaltensst\u00f6rungen, Verwirrtheit und St\u00fcrze. In solchen Situationen werden nicht selten bewegungseinschr\u00e4nkende Massnahmen, meist als Einschr\u00e4nkungen der Bewegungsfreiheit, oder medikament\u00f6se Beruhigungsmassnahmen, z. B. in Form von Sedativa oder Neuroleptika, angewendet. Pflegefachpersonen und \u00c4rztinnen\/\u00c4rzte setzen diese Massnahmen ein, um Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten, negative Folgen von Verhaltensst\u00f6rungen zu unterbinden oder um die medizinische Versorgung zu gew\u00e4hrleisten. Interventionen dieser Art k\u00f6nnen f\u00fcr demenzkranke Menschen aber teilweise schwerwiegende Folgen haben. Bewegungseinschr\u00e4nkende Massnahmen stellen schwere Eingriffe in die Pers\u00f6nlichkeit der Menschen mit demenziellen Erkrankungen dar. Sie d\u00fcrfen nicht allein deshalb angeordnet werden, weil die betroffene Person die Klinikroutine st\u00f6rt oder weil die Arbeit der Betreuungspersonen erleichtert wird. Wenn immer m\u00f6glich m\u00fcssen andere, weniger einschneidende Massnahmen Vorrang haben. Sollten dennoch Bewegungseinschr\u00e4nkende Massnahmen n\u00f6tig werden, m\u00fcssen sie nach einem interdisziplin\u00e4r und interprofessionell durchgef\u00fchrten Standard beschlossen, eingesetzt, dokumentiert und regelm\u00e4ssig evaluiert werden. Bei bewegungseinschr\u00e4nkenden Massnahmen muss die Vertretungsperson informiert werden. Bei medizinischen Bewegungseinschr\u00e4nkende Massnahmen (Verabreichung von Medikamenten) bedarf es der Zustimmung der Vertretungsperson; vorbehalten bleiben Notfallsituationen und absehbar vor\u00fcbergehende Kriseninterventionen, wie sie insbesondere bei hospitalisierten Bewohnerinnen und Bewohnern mit Demenz vorkommen k\u00f6nnen. Die Massnahme muss immer wieder auf ihre Berechtigung hin \u00fcberpr\u00fcft werden.&nbsp;(SAMW\/ASSM, 2017)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorsorgeauftrag<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Fall einer Urteilsunf\u00e4higkeit sieht das neue Erwachsenenschutzrecht die M\u00f6glichkeit der Erstellung eines Vorsorgeauftrags vor. Dieser gibt einer von der Bewohnerin&nbsp;\/ vom Bewohner benannten Vertrauensperson die M\u00f6glichkeit, an ihrer\/seiner Statt zu handeln, sofern sie\/er urteilsunf\u00e4hig wird und deshalb ihre\/seine b\u00fcrgerlichen Rechte nicht mehr aus\u00fcben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>In unserer Institution stehen folgende Dokumente f\u00fcr die Erteilung eines solchen Vorsorgeauftrags zur Verf\u00fcgung:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcrsorgerische Unterbringung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ist die demenzkranke Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts noch urteilsf\u00e4hig und ist sie mit dem Umzug einverstanden, so kann sie mit der betreffenden Anstalt selbst einen Vertrag abschliessen.<\/p>\n\n\n\n<p>Fehlt es an der Urteilsf\u00e4higkeit, so kann der Pflegevertrag grunds\u00e4tzlich durch die in medizinischen Angelegenheiten vertretungsberechtigten Personen abgeschlossen werden. Eine Platzierung muss aber notwendig, da medizinisch indiziert, proportional zur Schwere der Gef\u00e4hrdung und immer die am wenigsten belastende Alternative sein. Wenn die vertretungsberechtigte Person mit dem Wunsch nach Unterbringung nicht im besten Interesse der Bewohnerin&nbsp;\/ des Bewohners zu handeln scheint, sollte die KESB kontaktiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Kann der demenzkranke Mensch, dessen Betreuung und Behandlung im gewohnten h\u00e4uslichen Umfeld nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist, nicht von der Notwendigkeit einer Unterbringung resp. des Verbleibs in einer Institution \u00fcberzeugt werden, soll die KESB beigezogen werden. Diese kann dann gegebenenfalls eine f\u00fcrsorgerische Unterbringung (FU) anordnen.&nbsp;(SAMW\/ASSM, 2017)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorgehen bei Misshandlung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Betreuung von Menschen mit Demenz ist oft sehr anspruchsvoll, sodass es leicht zur \u00dcberforderung des Umfelds (der Angeh\u00f6rigen, aber auch von professionellen Betreuungspersonen) kommen kann, dem h\u00e4ufigsten Grund einer Misshandlung.&nbsp;(SAMW\/ASSM, 2017)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Misshandlung von Bewohnern und Bewohnerinnen kann in Form von k\u00f6rperlicher Gewalt (Schlagen, Kneifen, grobe Behandlung, Verabreichen zu heisser Suppe, Einsatz von Zwangsmitteln ohne \u00e4rztliche Verschreibung etc.), sexueller Gewalt (Handlungen, welche die sexuelle Integrit\u00e4t und Freiheit einer betagten Person verletzen), psychischer Gewalt (Anschreien, Beschimpfen, Zur\u00fcckweisen, Erpressen, Respektlosigkeit, Infantilisierung etc.), finanzieller Gewalt (Diebstahl), Vernachl\u00e4ssigung (Vorenthalten von Pflege, Pflegematerial, Medikamenten oder Unterst\u00fctzung in Alltagsdingen etc.) oder Machtmissbrauch im Allgemeinen erfolgen. Menschen mit Demenz sind besonders verletzlich, weil sie sich kaum verteidigen oder Hilfe suchen k\u00f6nnen.&nbsp;(Py, Reber, &amp; Russi, 2016)<\/p>\n\n\n\n<p>Die h\u00e4ufigsten Risikofaktoren f\u00fcr das Pflegepersonal sind: Burnout, Zeit- und Leistungsdruck, notgedrungene Berufswahl, mangelhafte Ausbildung sowie Einsatz in einer Abteilung, die nicht den eigenen Pr\u00e4ferenzen und F\u00e4higkeiten entspricht.&nbsp;(Py, Reber, Russi, 2016)<\/p>\n\n\n\n<p>M\u00f6gliche Misshandlungen durch Pflegefachpersonen sind besonders gravierend. Bei Verdacht sind die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde und ggf. die Polizei zu informieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Patientenverf\u00fcgung Das am 1. 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